Instanzenzug: Az: 6 U 148/22vorgehend Az: 12 O 53/22
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom (XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 20 ff.; , juris Rn. 13). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 42.319,54 €.
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Derstadt
Schild von Spannenberg
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:230424BXIZR271.22.0
Fundstelle(n):
HAAAJ-66964