BGH Beschluss v. - 3 StR 141/23

Instanzenzug: Az: 3 StR 141/23 Beschlussvorgehend LG Lüneburg Az: 21 KLs/5104 Js 40311/21 (13/22) Urteil

Gründe

1Mit Urteil vom hat das Landgericht Lüneburg die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf ihre dagegen gerichtete Revision hat der Senat das Urteil mit Beschluss vom im Schuldspruch geändert sowie im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

2Nunmehr hat sich die Angeklagte mit einer Eingabe an den Bundesgerichtshof gewandt, in der sie zu ihrer Reichsbürger-Ideologie ausgeführt hat, ohne Sachdienliches mit Verfahrensbezug vorzutragen. Am Ende ihres Schreibens hat sie Fragen gestellt, die im weiteren Sinn den Regelungsbereichen von Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz unterfallen, und den Senat unter Fristsetzung zu einer entsprechenden „Klarstellung“ aufgefordert.

3Die Eingabe hat keinen Erfolg.

4Wertet man die Ausführungen der Angeklagten als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss, wäre eine solche nicht statthaft. Denn dem Revisionsgericht ist es außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft von Teilen des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat (s. etwa , juris Rn. 3 mwN).

5Als Anhörungsrüge verstanden, bliebe das Schreiben der Angeklagten ebenfalls ohne Erfolg. Der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Angeklagte nicht gehört worden ist, noch zu berücksichtigendes Vorbringen von ihr übergangen.

6Zu der von der Angeklagten geforderten „Klarstellung“ besteht kein Anlass. Im Übrigen wird sie darauf hingewiesen, dass Eingaben vergleichbaren Inhalts in Zukunft nicht mehr beantwortet oder beschieden werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:190324B3STR141.23.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-66941