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BFH Urteil v. - VIII R 41/95 BStBl 1997 II S. 179

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 5GewStG § 10a

Zum Verlustabzug bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft im Fall des Gesellschafterwechsels

Leitsatz

Tritt anstelle des bisherigen Kommanditisten eine KG II als Kommanditistin in eine KG I ein (doppelstöckige KG), dann kann der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene positive Gewerbeertrag nicht nach § 10a GewStG um die Fehlbeträge der KG I aus früheren Jahren gekürzt werden, wenn diese mit der persönlich haftenden GmbH fortgeführt wird. Der positive ist vielmehr mit dem nach Eintritt der KG II entstandenen negativen Gewerbeertrag zu verrechnen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 179
BFH/NV 1996 S. 293 Nr. 10
OAAAA-95761

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BFH, Urteil v. 26.06.1996 - VIII R 41/95

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