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Track 11 | Körperschaftsteuer: Ohne Zuwendungswillen keine verdeckte Gewinnausschüttung
Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs einen Zuwendungswillen voraus. Dieser kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Maßgebend ist insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre.
Ohne Zuwendungswillen keine verdeckte Gewinnausschüttung. – So lässt sich ein erfreuliches Urteil des Bundesfinanzhofs zur Körperschaftsteuer kurz und knapp zusammenfassen.
Der I. Senat des BFH hat entschieden: Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Dieser kann bei einem Irrtum des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen.
Maßgebend ist dabei nur, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist. Unerheblich ist hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum ebenfalls unterlaufen wäre.
Geklagt hatte eine ...