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Kontensperrungen als Mittel zur Geldwäscheprävention und -bekämpfung
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1407Bei Kontobewegungen, die wegen eines potenziellen Geldwäscherisikos als verdächtig eingestuft werden, erfolgt eine Verdachtsmeldung der Bank an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Bis zur Freigabe durch diese oder bis zum Ablauf gesetzlich bestimmter Fristen besteht ein gesetzliches Verbot, die Transaktion, wegen der die Meldung erfolgt ist, durchzuführen. In der Praxis kommt es zu Sperrungen von Bankkonten. Dagegen kann gerichtlich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorgegangen werden. Aber wer trägt am Ende die Kosten des Verfahrens?
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Kontensperrung als Folge einer Verdachtsmeldung
[i]Beteiligte am Rechtsverkehr werden in die Pflicht genommenVerpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben die FIU über verdächtige Transaktionen zu informieren (§ 43 GwG). Die Transaktion, wegen der eine Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG erfolgt ist, darf frühestens durchgeführt werden, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft zur Durchführung übermittelt wurde oder der dritte Werktag nach der vollständigen Übermittlung der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die FIU oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist...