Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Neue Erlasse v. 5.3.2024 zur grunderwerbsteuerlichen Anteilsvereinigung
Die Finanzverwaltung hat mit Datum v. gleich lautende Erlasse zur Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG veröffentlicht. Darin werden u. a. die Änderungen in den Ergänzungstatbeständen durch die Grunderwerbsteuerreform 2021 und die zeitlich begrenzte Fortgeltung des Gesamthandsprinzips berücksichtigt. Zudem werden Aussagen älterer Erlasse zu einzelnen Themenkomplexen überarbeitet und allgemeine Grundsätze zur Auslegung der Vorschrift aus Sicht der Finanzverwaltung aufgenommen.
.
Gleich lautende Erlasse v. zur Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG
[i] Gleich lautende Erlasse v. 5.3.2024, BStBl 2024 I S. 383Wesentliche Neuerungen und Änderungen zur Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG (BStBl 2024 I S. 383 – nachfolgend „neuer Erlass“) betreffen:
Anteilsbegriff bei Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft,
keine mehrfache Anwendung bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen,
Beteiligungskettenverstärkung,
Verhältnis zu § 1 Abs. 2a, Abs. 2b GrEStG,
[i]Keine Mehrfachanwendung bei mehrstufigen BeteiligungsstrukturenHervorzuheben ist besonders, dass derselbe Erwerbsvorgang bei einer mehrstufigen Beteiligungsstruktur nicht zur mehrfachen Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG führen soll. [i]Prüfung der Tatbestandsverwirklichung von unten nach obenGrundsätzlich wird § 1 Abs. 3 GrEStG bei dem Rechtsträger verwirklicht, der unmittelbarer Beteiligter des Rechtsvorgangs (Anteilserwerb) ist. Verwirklich...