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Leistungsbündel
Die Krux der einheitlichen komplexen Leistung
Bei Leistungsbündeln, die sich aus mehreren Elementen zusammensetzen, stellt sich die Frage nach der korrekten umsatzsteuerlichen Einordnung immer dann, wenn für die einzelnen Bestandteile unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Auch wenn dies ein altes Problem der Umsatzsteuer ist, sorgt die Rechtsprechung doch immer wieder für Überraschungen, wie das Besprechungsurteil () zur Dinnershow zeigt.
I. Sachverhalt
Die Klägerin veranstaltet eine Dinner-Show. Die Gäste erhalten für das Eintrittsgeld ein mehrgängiges Menü mit Unterhaltung durch Artisten und Musiker zwischen den einzelnen Gängen. Die Getränke werden gesondert in Rechnung gestellt.
Im streitigen Zeitraum (2021) versteuerte die Klägerin die Erlöse aus dem Verkauf der Eintrittskarten zunächst mit 19 %, begehrte dann aber eine Korrektur der Umsatzsteuer auf 7 %. Sie begründete dies mit der Absenkung der Steuersätze für Cateringumsätze gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG (die zwischen dem und dem galt), mit der ausweislich der Gesetzesbegründung die von der Corona-Pandemie betroffenen Cateringunternehmen gestützt werden sollten. Weil das Gesetz für komplexe Leistungen, die sich ausschließlich...