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RDG | Vom Architekten entworfene Skontoklausel
Eine Vereinbarung, durch die sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene, der Interessenlage des Bestellers entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, ist wegen eines Verstoßes gegen das in § 3 RDG geregelte gesetzliche Verbot nichtig (§ 134 BGB).
Die Werkbestellerin hat die Klausel in der Annahme, dass sie ihrer Interessenlage gerecht wird, bei Vertragsabschlüssen mit zumindest vier bauausführenden Unternehmern verwendet. Nach Auffassung des BGH kann eine Haftung des Architekten jedenfalls nicht damit abgelehnt werden, „jedem“ habe klar sein müssen, dass der Architekt nicht über entsprechende juristische Kenntnisse verfüge. Ein solcher Erfahrungssatz bestehe n...