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STFAN Nr. 5 vom Seite 14

Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis (§ 14c UStG)

Dipl.-Finw. (FH) Florian Becker

§ 14c UStG enthält zur Sicherstellung des Umsatzsteueraufkommens Regelungen, wie im Fall einer zu hoch oder einer zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer zu verfahren ist. Die Verwaltungsauffassung hierzu hat sich kürzlich durch ein neues BMF-Schreiben punktuell geändert.

Rechtlicher Hintergrund

In einer Rechnung muss der leistende Unternehmer u. a. die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer gesondert ausweisen (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG). Der Leistungsempfänger nimmt aus dieser Rechnung regelmäßig einen Vorsteuerabzug vor, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Es besteht ein Steuerausfallrisiko, wenn in einer Rechnung mehr Umsatzsteuer ausgewiesen ist, als laut UStG geschuldet wird, da der Leistungsempfänger diese zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer ggf. als Vorsteuer geltend machen könnte.

§ 14c UStG gibt daher vor, dass eine zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer durch den Rechnungsaussteller geschuldet wird. Der Leistungsempfänger kann jedoch nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind. § 14c UStG unterscheidet dabei zwischen dem unrichtigen Steuerausweis und dem unberechtigten Steuerausweis.

Unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG)

Hat der Unterneh...