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Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale ohne Lohnabrechnung?
Angesichts stark steigender Energie- und Lebensmittelpreise ist mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 (BGBl 2022 I S. 749) eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) i. H. v. 300 € auf den Weg gebracht worden (siehe auch Kälberer, STFAN 09/2022 S. 13 KIEHL YAAAJ-21486 und STFAN 07/2023 S. 5 KIEHL GAAAJ-43200). Die Auszahlung erfolgte grundsätzlich über die Lohnabrechnung. Das FG Hamburg hatte nun darüber zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Zahlung der EPP auch dann besteht, wenn aufgrund einer Insolvenz keine Lohnabrechnung vorgenommen worden ist.
Sachverhalt
Die Klägerin war Beschäftigte eines Unternehmens, das im Jahr 2022 in wirtschaftliche Schieflage geriet. Das Unternehmen zahlte für die Monate September, Oktober und November 2022 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sog. Insolvenzgeldzeitraum) seinen Arbeitnehmern kein Arbeitsentgelt und gab in dieser Zeit auch keine Lohnsteuer-Anmeldungen ab.
Zeitgleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sprach das Unternehmen gegenüber der Klägerin die Kündigung aus. Die Klägerin begehrte nun die gerichtliche Verpflichtung zur Zahlung der EPP gem. §§ 112 ff. EStG i. H. v. 300 € zzgl. Zinsen.
Entscheidung des FG Hamburg
Das FG Hamburg sah mit Gerichtsbescheid vom – 1 K 163/23, rkr. (KIEHL FAAAJ-55152) die Klage als ...