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Kapitalertragsteuererstattung gemeinnütziger Organisationen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 359Im deutschen Recht werden gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG i. V. mit §§ 51 ff. AO die gemeinnützigen Körperschaften von der Körperschaftsteuer befreit. Diese Befreiung galt bis zum JStG 2009 nicht für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften. Durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG erfolgte die Gleichstellung ausländischer gemeinnütziger Körperschaften, wenn sie alle Anforderungen an die deutsche Gemeinnützigkeit erfüllen. Doch wenn ausländische gemeinnützige Rechtsträger im Zuge einer zulässigen Vermögensverwaltung überschüssiges Kapital bei deutschen Kapitalgesellschaften angelegt haben, waren Dividenden daraus mit der vollen deutschen Kapitalertragsteuer belastet.
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I. Einführung des § 32 Abs. 6 KStG
[i]Für alle offenen Fälle nun Gleichbehandlung der DividendenDie Gleichbehandlung von EU-Gemeinnützigkeitsträgern mit ihren deutschen Pendants hat der Gesetzgeber nun auch für die zulässige Vermögensverwaltung i. S. des § 14 Satz 2 AO im Rahmen des Wachstumschancengesetzes glattgezogen. Durch den neu eingefügten § 36 Abs. 6 KStG können EU-ausländische gemeinnützige Rechtsträger bei Vergleichbarkeit einen Erstattungsanspruch für die deutsche Kapitalertragsteuer auf Dividendenausschüttungen beim BZSt geltend machen. Dies gilt für alle noch offenen Fälle.
Damit schuf der ...