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FG München Urteil v. - 10 K 508/22

Gesetze: EStG § 74 Abs. 1 S. 1, EStG § 74 Abs. 1 S. 3, EStG § 74 Abs. 1 S. 4, BGB § 1601, BGB § 1602, BGB § 1603, BGB § 1612 Abs. 1 S. 1, BGB § 1612 Abs. 2, BGB § 1612 Abs. 3 S. 1

Abzweigung von Kindergeld an das Kind bei fehlender Bedürftigkeit des Kindes und dadurch bedingter fehlender Unterhaltspflicht der Eltern

Leitsatz

1. Der in § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG geregelte Sachverhalt, dass das Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden kann, wenn die Eltern tatsächlich keinen Unterhalt zahlen und dies zu keiner Unterhaltspflichtverletzung führt, weil sie nicht leistungsfähig (§ 1603 BGB) sind, ist dem Sachverhalt, dass die Eltern deshalb ihre Unterhaltspflicht nicht verletzen, weil sie bereits dem Grunde nach nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind, so ähnlich, dass eine analoge Gesetzesanwendung gerechtfertigt ist (, BStBl 2002 II S. 575).

2. Eine Abzweigung des Kindergeldes an das Kind hat auch dann analog § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG zu erfolgen, wenn der Kindergeldberechtigte keinen Unterhalt leistet, weil er dazu mangels Bedürftigkeit des Kindes zivilrechtlich nicht verpflichtet ist (Anschluss an (Kg); gegen ). Dadurch, dass in § 74 EStG eine dem § 48 Abs. 2 SGB I entsprechende Regelung fehlt, ist eine planwidrige Lücke entstanden, die durch eine analoge Anwendung von § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG zu schließen ist.

Fundstelle(n):
EAAAJ-66375

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FG München, Urteil v. 14.03.2024 - 10 K 508/22

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