Die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr (Jahressteuer) entsteht i. S. des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO in dem Zeitpunkt, in dem sie nach § 16 Abs. 1 und 2
UStG berechenbar ist. Der Zinslauf beginnt deshalb mit Ablauf von fünfzehn Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres
Leitsatz
Die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr (Jahressteuer) entsteht i. S. des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 1977 (Beginn des Zinslaufs) in dem Zeitpunkt, in dem sie nach § 16 Abs. 1 und 2
UStG 1980berechenbar ist. Dieser Zeitpunkt ist das Ende des Besteuerungszeitraums, mithin des Kalenderjahres.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 662 BFH/NV 1996 S. 358 Nr. 12 GAAAA-95703