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Mandat | Hinweispflicht auf Gefahr der Hinzuschätzung
Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Steuerberater in Folge von Schätzungsbescheiden der Finanzbehörden muss grds. der Mandant darlegen, welche Gewinne oder Verluste abweichend von den Besteuerungsgrundlagen der Schätzungsveranlagung tatsächlich entstanden sind. Sofern es ihm mangels Unterlagen nicht möglich ist zu belegen, welcher Gewinn abweichend von den Besteuerungsgrundlagen der Schätzungsveranlagung hätte versteuert werden müssen, bleibt er beweisfällig.
Unstreitig war der Steuerberater nicht mit der Buchhaltung selbst beauftragt. Er erhielt die kontierten Belege. Auf welcher Basis die verbuchten Einnahmebelege erstellt worden waren, konnte er daraus nicht entnehmen. Dass er mit der Kontrolle der Buchhaltung beauftragt ...