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Insolvenz | Erlass von Säumniszuschlägen in der Insolvenz des Gewerbesteuerschuldners
Säumniszuschläge sind auch in der Insolvenz des Gemeinschuldners grds. nur zur Hälfte zu erlassen.
Die Zwecke von Säumniszuschlägen, u. a. dem Steuergläubiger eine Gegenleistung für das Hinausschieben der fälligen Zahlung zu gewähren und die Verwaltungsaufgaben pauschal ohne konkrete Berechnung für den Einzelfall abzugelten, die beim Steuergläubiger dadurch entstehen, dass er eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgerecht erhält, verlieren nicht ihren Sinn, wenn der Steuerschuldner insolvent ist. Die Allgemeinheit müsste andernfalls die Lasten eines vollständigen Erlasses der Säumniszuschläge bewältigen. Profiteur wäre in der Insolvenz nicht die Gemeinschuldnerin, begünstigt wären die übrigen Insolvenzgläubiger zulasten der Allgemeinheit.