BGH Urteil v. - VIa ZR 1714/22

Instanzenzug: Az: 28 U 8023/21vorgehend LG Ingolstadt Az: 73 O 2339/20 Die

Tatbestand

1Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2Er erwarb im November 2015 von einem Dritten einen Audi A6 3.0 TDI als Neuwagen zum Kaufpreis von 60.000 €. Das Fahrzeug ist mit einem V6-Turbodieselmotor (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet. Fahrzeug und Motor sind von der Beklagten hergestellt worden. Die Emissionskontrolle erfolgt unter Verwendung einer Abgasrückführung, welche außerhalb eines bestimmten Temperaturfensters reduziert wird ("Thermofenster"). Weiter verfügt das Fahrzeug über einen SCR-Katalysator. Reicht das zur Abgasreinigung im SCR-Katalysator eingesetzte Reagens "AdBlue" nur noch für eine Reichweite von 2.400 km, ändert sich die Dosierstrategie (sogenannte Restreichweitenfunktion). Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) rief das Fahrzeug wegen der Restreichweitenfunktion zurück und kategorisierte die zum Einsatz kommende Software als "unzulässige Abschalteinrichtung".

3Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf die vom KBA festgestellte unzulässige Abschalteinrichtung im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 49.849,69 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nebst Prozesszinsen zu zahlen, und den Annahmeverzug festgestellt. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten weiter.

Gründe

4Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

5Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - wie folgt begründet:

6Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen der Implementierung eines sogenannten Thermofensters und der sogenannten Restreichweitenfunktion in die Motorsteuerung des Fahrzeugs bestehe nicht, wobei das Berufungsgericht unterstellt hat, dass beide Funktionen unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 seien. Bei beiden Funktionen handele es sich aber aufgrund ihrer Machart nicht um evident unzulässige, auf der Basis einer strategischen Grundentscheidung eingesetzte und von vornherein durch Arglist geprägte Abschalteinrichtungen. Unter diesen Umständen wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten aber nur gerechtfertigt, wenn zu dem - unterstellten - Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Solche konnte das Berufungsgericht nicht feststellen.

7Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe in Bezug auf das "Thermofenster" nicht. Weder stellten die Zulassungsvorschriften Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar, welche das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht eines Käufers schützten, noch seien die Zulassungsvorschriften durch die Beklagte objektiv verletzt worden, da das Fahrzeug mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sei. Die der Übereinstimmungsbescheinigung zugrundeliegende Typgenehmigung stelle einen Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG dar, dem eine Tatbestandswirkung zukomme. Weiter habe die Beklagte wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht schuldhaft gehandelt.

II.

8Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

91. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

102. Das Berufungsgericht hat es jedoch rechtsfehlerhaft unterlassen, auf mögliche Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen eines fahrlässigen Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit der "Restreichweitenfunktion" einzugehen. Weiter wendet sich die Revision mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung des "Thermofensters" aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verneint werden.

11a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Danach besteht aus dieser Anspruchsgrundlage zwar kein Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes (vgl. aaO, Rn. 22 bis 27). Doch kann ihm nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen (vgl. aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso , NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom - VII ZR 412/21, juris Rn. 20).

12b) Nachdem das Berufungsgericht zu Gunsten des Klägers unterstellt hat, dass beide Funktionen ("Restreichweitenfunktion", "Thermofenster") unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sind, kann eine objektive Verletzung der Schutzgesetze nach §§ 6, 27 EG-FGV nicht verneint werden. Denn die Beklagte hätte danach als Fahrzeugherstellerin eine unzutreffende und damit gemäß § 27 Abs. 1 EG-FGV ungültige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt ( VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 34). Entgegen dem Berufungsurteil stünde auch beim "Thermofenster" die EG-Typgenehmigung der Annahme einer Verletzung der Schutzgesetze nicht entgegen (vgl. VIa ZR 335/21, aaO, Rn. 10 ff., 33 f).

13c) Hinsichtlich der "Restreichweitenfunktion" hat das Berufungsgericht ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten nicht geprüft, es hat insoweit nur ein vorsätzliches Handeln der Beklagten ausgeschlossen. Hinreichende Feststellungen dazu, dass die Beklagte hinsichtlich des "Thermofensters" noch nicht einmal leicht fahrlässig gehandelt hat, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht getroffen. Dabei wird das Verschulden des Fahrzeugherstellers innerhalb des § 823 Abs. 2 BGB im Fall des objektiven Verstoßes gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vermutet (vgl. zum Verschulden VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 59 ff.; Urteil vom - VIa ZR 1/23, NJW 2023, 3796 Rn. 13 f.). Von einem Verschulden der Beklagten ist daher revisionsrechtlich auszugehen.

III.

14Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben, § 562 ZPO, weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

15Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird nach den näheren Maßgaben der (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) und vom (VIa ZR 468/21, WM 2023, 2232 Rn. 14) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und gegebenenfalls dem Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:190324UVIAZR1714.22.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-66182