BGH Beschluss v. - AnwZ (Brfg) 47/23

Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Celle Az: AGH 5/21 (II 4/37.1) Urteil

Gründe

I.

1Der zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Kläger betreibt in H.     ,              , als Einzelanwalt eine Anwaltskanzlei. Mit Bescheid vom widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

21. Die vom Kläger in Zweifel gezogene Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ergibt sich aus § 112a Abs. 2 Nr. 1 BRAO.

32. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

4Der Kläger, der sich als Angehöriger des Königreichs Preußen bezeichnet, führt zur Begründung seines Antrages auf Zulassung der Berufung aus, es sei die Abgabe an die zuständige Militärgerichtsbarkeit beantragt worden. Unter teilweiser Bezugnahme auf ein "Völkerrechtliches Gutachten zur aktuellen Situation in Deutschland" macht er geltend, die Bundesrepublik Deutschland sei kein souveräner Staat, sondern ein privater Parteienstaat, eine Multiparteiendiktatur. Das Deutsche Reich befinde sich nach wie vor unter der Verwaltung der Militärregierung. Die US-Firma - Bundesrepublik Deutschland - habe nur ein Staatswesen simuliert, die Ämter und Behörden mit ihren Mitarbeitern seien vom Besatzer angestellt und dadurch zu sogenannten Reichsbürgern geworden. Es gebe keine Staatsbürgerschaft und kein vereintes Deutschland. Dem gesamten Justizwesen sei die gesetzliche Befugnis entzogen. Es handele sich um eine Scheinjustiz. Alle Verwaltungsakte, die seit dem ausgelöst worden seien, seien rechtswidrig. Für einen Entzug seiner Zulassung gebe es keine Rechtsgrundlage, da im Lichte der getätigten Ausführungen die notwendigen Rechtsgrundlagen/Ermächtigungsgrundlagen nicht ersichtlich seien.

5Dieser abwegige Vortrag ist nicht geeignet, einen Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 112e Satz 2 BRAO darzutun (vgl. zu einem ähnlichen Antrag auf Zulassung der Berufung nach der Bundesnotarordnung: NotZ (Brfg) 1/22, juris Rn. 3).

6Soweit der Anwaltsgerichtshof entgegen § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab über die vom Kläger gerügte vermeintliche Unzulässigkeit des Rechtswegs entschieden hat, beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf diesem Verfahrensmangel (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Denn die Zulässigkeit des Rechtswegs wäre auf der Grundlage von § 112a Abs. 1 BRAO unzweifelhaft zu bejahen gewesen.

III.

7Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:130324BANWZ.BRFG.47.23.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-66180