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Umsatzsteuer kompakt
Zu den Voraussetzungen einer Änderung gemäß § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG (BFH)
Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht (, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760). Demgegenüber kommt es hierfür auf die Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG nicht an.
Sachverhalt: Der Kläger erbrachte als Einzelunternehmer aufgrund Werkverträge Bauleistungen. Den Vergütungsvereinbarungen lag die Annahme einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG durch die Vertragsparteien zugrunde. Der Kläger rechnete die Leistungen entsprechend § 13b und § 14a Abs. 5 UStG ohne Ausweis von Umsatzsteuer ab. Der Leistungsempfänger zahlte die Rechnungsbeträge und versteuerte in der Annahme ihrer Steuerschuldnerschaft die vom Kläger empfangenen Bauleistungen nach § 13b UStG und führte die Umsatzsteuer an das FA ab. Anschließend forderte der Leistungsempfänger aufgrund des BFH-Urteils v. vom V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) die Erstattung der Umsatzsteuer, die er als Steuersc...