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Wachstumschancengesetz verschärft sog. Nachspaltungsveräußerungssperre bei Umstrukturierungen
Am hat der Bundesrat dem Kompromiss zum sog. Wachstumschancengesetz zugestimmt. Hierbei erfolgen auch umwandlungssteuerliche Änderungen, welche gerade in Spaltungsakten praktische Relevanz entfalten. Insbesondere ist hierbei eine Verschärfung der sog. Nachspaltungsveräußerungssperre des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG zu nennen. Welche steuerlichen Implikationen sich aus dem gesetzgeberischen Maßnahmenpaket ergeben, ist im Hinblick auf umwandlungssteuerliche Besonderheiten in Spaltungsakten zu betrachten.
Kernaussagen
Laut der Neufassung findet § 11 Abs. 2 UmwStG (Buch- oder Zwischenwertansatz) auch dann keine Anwendung, wenn durch die Spaltung eine Veräußerung an außenstehende Personen zwar nicht vollzogen, aber vorbereitet wird (§ 15 Abs. 2 Satz 2 UmwStG).
§ 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG sieht erstmals eine Legaldefinition der „außenstehenden Person“ i. S. des § 15 Abs. 2 UmwStG vor.
§ 15 Abs. 2 UmwStG ist (rückwirkend) erstmals auf Spaltungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem erfolgt (§ 27 Abs. 19 UmwStG).
Fazit
Die mit dem Wachstumschancengesetz vorgenommenen Neuerungen zur Verschärfung der sog. Nachspaltungsveräußerungssperre & Co. in Spaltungsakten sind grds. zu begrüßen...