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Die „Arbeitszimmer-Betriebsaufspaltung“ und präventive Maßnahmen zur Vermeidung einer Entstrickungsbesteuerung
In der Praxis tritt vielfach die Frage auf, ob eine Betriebsaufspaltung dadurch begründet werden kann, dass der personell verflochtenen Betriebs-GmbH ein Büroraum („häusliches Arbeitszimmer“) im Privathaus bzw. in der privaten Eigentumswohnung des Gesellschafters von diesem als funktional wesentliche Betriebsgrundlage entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird. Das Problem einer solchen sog. „Arbeitszimmer-Betriebsaufspaltung“ kann sich ergeben, wenn z. B. ein digital organisiertes Beratungsunternehmen (sog. Remote-Unternehmen) oder ein Start-up-Unternehmen als GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zunächst die Geschäftsanschrift im Privathaus oder der Eigentumswohnung des Gesellschafters hat und sich hier auch der maßgebliche Mittelpunkt der Geschäftsleitung befindet. Vor allem betroffen ist die Ein-Personen-GmbH, die auch im Mittelpunkt der Betrachtung steht.
Einordnung
Wird einer GmbH mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage von dem oder den mehrheitlich beteiligten Gesellschafter(n) überlassen, liegt regelmäßig eine Betriebsaufspaltung vor. Sofern auch überlassene Büroräume (im Folgenden als Arbeitszimmer bezeich...