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Unentgeltliche Abgabe von in einem Blockheizkraftwerk erzeugter Wärme
„Finanzamt X“
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob die unentgeltliche Abgabe von Wärme an andere Unternehmer der Besteuerung unterliegt und welche Kosten in den Selbstkostenpreis einfließen.
I. Leitsätze
Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass es sich um eine einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen als unentgeltliche Zuwendung im Sinne dieser Bestimmung handelt, wenn der Steuerpflichtige von ihm erzeugte Wärme unentgeltlich an andere Steuerpflichtige für deren wirtschaftliche Tätigkeit abgibt, wobei es hierfür nicht darauf ankommt, ob diese anderen Steuerpflichtigen die Wärme für Zwecke verwenden, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Art. 74 der Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass der Selbstkostenpreis im Sinne dieser Bestimmung nicht nur die unmittelbaren Herstellungs- oder Erzeugungskosten umfasst, sondern auch mittelbar zurechenbare Kosten wie Finanzierungsaufwendungen, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um vorsteuerbelastete Kosten handelt oder nicht.
II. Sachverhalt
Es handelt sich um ein Verfahren zum deutschen Steuerrecht. Eine KG betreibt...