Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bewertung von Grundstücken mit Windkraftanlagen oder Freiflächen-Photovoltaikanlagen
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich hinsichtlich der Bewertung von Grundstücken mit Windkraftanlagen oder Freiflächen-Photovoltaikanlagen zur Bestimmung des Bodenwerts gem. § 179 BewG geäußert (, NWB IAAAJ-65247, BStBl 2024 I S. 378).
Hintergrund: Flächen, auf denen eine Windkraftanlage oder eine Freiflächen-Photovoltaikanlage betrieben wird, sind dem Grundvermögen zuzurechnen. Eine Windkraftanlage ist wie eine Freiflächen-Photovoltaikanlage regelmäßig als Betriebsvorrichtung gem. § 176 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht in das Grundvermögen einzubeziehen (vgl. u. a. „Photovoltaikanlage“ und „Windkraftanlage“ im Abgrenzungserlass vom , Anlage 1, BStBl 2013 I S. 734).
Bei der Wertermittlung ist gem. § 179 Satz 3 BewG der Bodenrichtwert anzusetzen, dessen turnusmäßige Ermittlung dem Bewertungsstichtag vorau...