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Unzulässige Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen
(1) Auf die elektronische Übermittlung einer Klageschrift gem. § 52d FGO kann das FG nicht aus Billigkeitsgründen verzichten. (2) Der Hinweis des FG, dass die Klage gem. § 52d FGO formfehlerhaft erhoben wurde, kann nicht mit der Beschwerde angegriffen werden (Bezug: § 52d, § 76 Abs. 2, § 128 Abs. 2 FGO).
Gemäß § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze, und damit gem. § 155 Satz 1 FGO i. V. mit § 253 Abs. 4 ZPO auch die Klageschriften, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht...