Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als zwangsläufig anzusehen sein, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich berührt
Leitsatz
1. Bei den Kosten eines Zivilprozesses spricht eine Vermutung gegen ihre Zwangsläufigkeit, auch wenn der Prozeß mit einer Ehescheidung in tatsächlichem Zusammenhang steht (ständige Rechtsprechung).
2. Berührt ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich, kann sich die Frage stellen, ob unter engen Voraussetzungen die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos als zwangsläufig anzusehen ist.
3. Der Steuerpflichtige kann im allgemeinen durch eine entsprechende Gestaltung seiner zivilrechtlichen Beziehungen einen Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Vertrag von vornherein ausschließen; auf die Zwangsläufigkeit eines Rechtsstreits wegen zweifelhafter vertraglicher Ansprüche kann er sich daher nicht berufen.
4. Die Kosten der Inanspruchnahme eines Schiedsgerichts anstelle der staatlichen Gerichte entstehen nicht zwangsläufig.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 596 BFH/NV 1997 S. 6 Nr. -1 JAAAA-95673
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