NWB Nr. 18 vom Seite 1217

EuGH-Vorlage zur Konzernklausel

Prof. Dr. iur. Swen O. Bäuml | Steuerberater/Wirtschaftsjurist | Hochschule Mainz/Frankfurt School of Finance | Inhaber von INFOB | Mitherausgeber der NWB

Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen auf dem Prüfstand:BFH-Vorlage an den EuGH zur Konzernklausel des § 6a GrEStG

Der BFH hat im Rahmen des Verfahrens II R 8/23 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zur Grunderwerbsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Konzernklausel des § 6a GrEStG vorgelegt. In erster Instanz hatte das bei einer AG mit Sitz in Österreich, die über Zwischengesellschaften Grundstücke in Deutschland hielt, für eine (Abwärts-)Verschmelzung der obersten Konzerngesellschaft auf eine Tochtergesellschaft die Anwendung der Konzernklausel des § 6a GrEStG abgelehnt. Damit wurde zunächst die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.

In 2009 wurde zwar die Konzernklausel des § 6a GrEStG eingeführt, die Umstrukturierungen in Konzernstrukturen von der Grunderwerbsteuer befreien sollte. Die Regelung wird allerdings von der Finanzverwaltung restriktiv ausgelegt und setzt die Vorgaben der europäischen Kapitalverkehrssteuerrichtlinie (2008/7/EG des Rates vom ) nicht vollständig um. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie enthält ein unbedingtes und direkt anwendbares Erhebungsverbot indirekter Steuern auf bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge bei Kapitalgesellschaften. Die restriktive Ausgestaltung des deutschen § 6a GrEStG kann hingegen dazu führen, dass bei Umstrukturierungen innerhalb einer Unternehmensgruppe mehrfach Grunderwerbsteuer anfällt. Davon betroffene inländische Unternehmen sind bei Umstrukturierungen mithin weniger flexibel als Unternehmen im Ausland.

Im Rahmen des Revisionsverfahrens folgte der BFH der vom BVerfG mit Beschlüssen aus 2021 und 2023 vorgegebenen Pflicht, die maßgebliche Rechtsfrage durch den EuGH klären zu lassen und stellte ein Vorabentscheidungsersuchen. Unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung zur Umsetzung und Anwendung der europäischen Richtlinie in anderen EU-Staaten bestehen durchaus wesentliche Argumente dafür, dass § 6a GrEStG gruppeninterne Umstrukturierungen nicht ausreichend von der Grunderwerbsteuer ausnimmt und begründet damit hinreichende Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit europäischem Recht.

Aus Sicht der steuerlichen Beratungs- und Gestaltungspraxis sollten mit Blick auf die anhängigen Verfahren vor dem BFH und dem EuGH gruppeninterne Umstrukturierungen sorgfältig geprüft und vorbereitet sein. Es empfiehlt sich, vorab eine Absicherung mittels einer verbindlichen Auskunft seitens der Finanzverwaltung herbeizuführen. Fraglich ist jedoch, ob eine solche Auskunft in Anbetracht der Gerichtshängigkeit der relevanten Fragen überhaupt erteilt würde. Sind einschlägig relevante Umstrukturierungen bereits abgeschlossen und/oder ist bereits eine Festsetzung der Grunderwerbsteuer erfolgt, sind Rechtsmittel mit Blick auf die potenzielle Anwendbarkeit des § 6a GrEStG zu erwägen, mithin die GrESt-Bescheide offen zu halten. Möglicherweise führt eine EuGH-Entscheidung zur o. g. Vorlage des BFH zur Nichtsteuerbarkeit von Umstrukturierungen.

Swen Bäuml

Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 1217
EAAAJ-65941

1Hinweis: Entgegen anderslautenden Meldungen in steuerjuristischen Nachrichtenportalen und einer ausführlichen Berichterstattung in einer überregionalen Tageszeitung wurde aus Gerichtskreisen darauf hingewiesen, dass es gerichtsseitig eine solche Entscheidungsvorlage aktuell nicht gibt. Über den Ausgang des derzeit anhängigen BFH-Verfahrens werden wir beizeiten berichten.