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Im Blickpunkt: die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers
In den vergangenen Jahren haben die Gerichte durch ihre Rechtsprechung die Haftung des Geschäftsführers erheblich erweitert. Jeder Geschäftsführer, aber auch seine Berater sollten sich in diesem Feld gut auskennen.
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Haftung gegenüber der Gesellschaft
[i]§ 43 Abs. 2 GmbHG als wichtigste Anspruchsnorm Die Innenhaftung des Geschäftsführers ergibt sich aus § 43 Abs. 2 GmbHG. Er haftet auch, wenn er entgegen der gesetzlichen Bestimmungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft Zahlungen vornimmt oder pflichtwidrig eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erwirbt. Neben einigen anderen Vorschriften ist vor allem eine Innenhaftung im Krisenfall zu beachten (§ 15b Abs. 4 und 5 InsO).
[i]Haftet der GF für gegenüber der GmbH verhängte Bußgelder?Im Rahmen der Innenhaftung wird momentan kontrovers eine Haftung des Geschäftsführers für Bußgelder der GmbH diskutiert. Dies gilt vor allem bei Kartellverstößen der Gesellschaft. Ob der Geschäftsführer für das gegen die Gesellschaft verhängte Bußgeld persönlich haftet, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
Haftung gegenüber Dritten
Eine Außenhaftung des Geschäftsführers kommt grds. nur in begrenztem Umfang und aufgrund besonderer, außerhalb des GmbHG liegender Anspruchsgrundlagen in Betr...