BGH Beschluss v. - IX ZB 7/24

Instanzenzug: Az: 15 O 211/23

Gründe

1Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO). Der Antragstellerin steht kein Rechtsmittel gegen die nach § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergangene Entscheidung über die Prozesskostenhilfe des Landgerichts Bonn zu, für das der Bundesgerichtshof zuständig wäre. Einziges Rechtsmittel gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist - worauf die Antragstellerin durch die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen worden ist - die sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Diese muss gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden; Beschwerdegericht ist bei Entscheidungen des Landgerichts aber nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Eine Sprungrechtsbeschwerde, die nach § 133 GVG in die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs fällt, ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht statthaft (, nv, juris Rn. 1); sie ist in Zivilsachen nur in § 75 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorgesehen, in dessen Anwendungsbereich das vorliegende Verfahren jedoch nicht fällt (, nv, juris Rn. 4).

Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (

§ 575

Abs. 1 Satz 1,

§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO

).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:120424BIXZB7.24.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-65900