Instanzenzug: Az: IX ZA 15/23 Beschlussvorgehend LG Frankenthal Az: 1 T 60/23vorgehend AG Ludwigshafen Az: 3c IK 501/17 Ft
Gründe
1Die am und eingegangenen Eingaben des Schuldners, mit denen er sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom erhebt, sind als Gegenvorstellung auszulegen. Die - unterstellt zulässige - Gegenvorstellung kann in der Sache keinen Erfolg haben, weil das Vorbringen des Schuldners gegenüber den im Beschluss vom genannten Gründen nicht durchgreift. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre auch nach Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als unzulässig zu verwerfen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist abgelaufen und ein Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist hätte keine Aussicht auf Erfolg. Denn der Schuldner hat seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formular nach § 117 Abs. 4 ZPO) nebst den insoweit notwendigen Belegen - auch ausweislich der mit der Gegenvorstellung eingereichten Postbelege - erst Ende August 2023 und damit außerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht (, juris Rn. 6; vom - IX ZA 3/21, juris Rn. 3; vom - III ZA 15/22, juris Rn. 5).
2Der Schuldner kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:080424BIXZA15.23.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-65899