BGH Beschluss v. - 4 StR 78/24

Instanzenzug: LG Frankenthal Az: 3 KLs 5321 Js 41703/19

Gründe

1Der Angeklagte wurde bisher von Rechtsanwalt S.        als Wahlverteidiger vertreten. Dieser hat für den Angeklagten Revision eingelegt und diese begründet. Mit Schriftsatz vom hat er sodann mitgeteilt, dass er den Angeklagten nicht mehr vertrete.

2Da ein Fall notwendiger Vertretung vorliegt (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StPO) war dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Rechtsanwalt       S.       hat den Angeklagten bisher verteidigt und die Revision geführt. Der angehörte Angeklagte hat der Beiordnung nicht widersprochen. Soweit Rechtsanwalt S.        ausgeführt hat, dass er davon ausgehe, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet sei, fehlt es an dies begründenden Ausführungen.

                     Dr. Quentin

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:180424B4STR78.24.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-65898