Instanzenzug: Az: 14 U 221/21vorgehend LG Nürnberg-Fürth Az: 10 O 4511/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des wird zurückgewiesen. Dem Kläger stand bei Abgabe seiner Widerrufserklärung ein Widerrufsrecht nicht mehr zu. Die Widerrufsfrist war bereits abgelaufen. Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom (XI ZR 258/22, juris Rn. 19 ff., 29 ff., 32 ff., 37 ff., 44 ff.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 50.000 €.
Ellenberger
Matthias
Schild von Spannenberg
Sturm
Ettl
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:160424BXIZR474.21.0
Fundstelle(n):
JAAAJ-65893