BGH Beschluss v. - XI ZR 474/21

Instanzenzug: Az: 14 U 221/21vorgehend LG Nürnberg-Fürth Az: 10 O 4511/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des wird zurückgewiesen. Dem Kläger stand bei Abgabe seiner Widerrufserklärung ein Widerrufsrecht nicht mehr zu. Die Widerrufsfrist war bereits abgelaufen. Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom (XI ZR 258/22, juris Rn. 19 ff., 29 ff., 32 ff., 37 ff., 44 ff.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 50.000 €.
Ellenberger     
      
Matthias     
      
Schild von Spannenberg
      
Sturm     
      
Ettl     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:160424BXIZR474.21.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-65893