BGH Beschluss v. - V ZR 94/23

Instanzenzug: Az: 29 S 2/23vorgehend AG Bergheim Az: 29b C 22/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt gemäß § 49 GKG 25.507,82 € (17.550 € + 7.422,62 € + 535,50 €). Auf die in § 49 GKG enthaltenen Streitwertbegrenzungen kommt es nicht an, da das Interesse aller Wohnungseigentümer mit dem Interesse der Klägerin identisch ist.
Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der Hauptsache führt (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 40/22, juris Rn. 6).
Brückner     
      
Göbel     
      
Haberkamp
      
Laube     
      
Grau     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110424BVZR94.23.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-65804