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Kaffeefahrten im Anwendungsbereich der Margensteuer?
Hinweise zum
Im Besprechungsurteil geht es um zwei nicht ganz triviale umsatzsteuerliche Probleme – die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Nahrungsergänzungsmitteln und die Reichweite der Margensteuer für Reiseleistungen. Dass die Angelegenheit nicht ganz einfach ist, zeigt bereits der Verfahrensverlauf – für die Besteuerungszeiträume 1997-1999 ergingen bereits im Jahr 2003 Änderungsbescheide, im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurden unverbindliche Zolltarifauskünfte eingeholt, worauf das FG Niedersachsen in erster Instanz am () entschied und der BFH im Revisionsverfahren () die Sache an das Finanzgericht zurückverwies. Nach mehr als 20 Jahren endete der Rechtsstreit vorläufig durch das Besprechungsurteil aus 2022, seit ist das Verfahren erneut beim BFH anhängig (Az. des BFH: V R 29/23).
I. Sachverhalt
Die Klägerin führte Werbe- und Verkaufsveranstaltungen in Form sog. Kaffeefahrten durch. Sie bezog insbesondere Leistungen von Busunternehmen sowie Nahrungsergänzungsmittel von Handelsunternehmen, ferner wurden die Teilnehmer im Rahmen der Ausflüge bewirtet. Die Teilnahme an den Kaff...