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Umsatzsteuerhinterziehung bei Kommissionsgeschäft
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, inwieweit eine Umsatzsteuerhinterziehung vorliegt, wenn Geschäfte über Mittelsmänner getätigt werden, die gegenüber dem Erwerber – es ging um Gebrauchtwagenhandel – in eigenem Namen aber auf Rechnung des Hintermannes auftreten.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Bedient sich ein Veräußerer Mittelsmänner, die im eigenen Namen aber auf Rechnung und Weisung des Veräußerers die Kaufverträge mit den Erwerbern abschließen und gehen die Erwerber davon aus, mit diesen rechtsgeschäftliche Beziehungen zu begründen, so liegen keine Scheingeschäfte i. S. von § 41 Abs. 2 AO vor und der Veräußerer ist auch nicht Verfügungsberechtigter i. S. von § 35 AO, sondern es liegen Kommissionsgeschäfte nach § 3 Abs. 3 UStG vor mit der Folge, dass der Veräußerer als Kommittent an die Mittelsmänner als Kommissionäre die Ware umsatzsteuerpflichtig liefert.
Erklärt der Kommittent die im Zusammenhang mit der Lieferung an den Kommissionär anfallende Umsatzsteuer nicht, begeht er eine Steuerhinterziehung, wobei der Hinterziehungsumfang sich nach dem Entgelt bestimmt, das sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungsnettopreis, der den Erwerbern vom Kommissionär be...