BGH Beschluss v. - 5 StR 95/24

Instanzenzug: Az: 5 KLs 852 Js 38558/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erzielt der Angeklagte den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3Die Bildung der Gesamtstrafe hält indessen rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Gesamtstrafenfähigkeit des rechtskräftigen übersehen, mit dem der Angeklagte zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt worden ist. Die mit dem angefochtenen Urteil abgeurteilten Straftaten wurden vor dieser Verurteilung begangen. Diese ist noch nicht erledigt, da die dort verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angesichts der zeitlichen Abläufe noch nicht erlassen worden sein kann. Die ihr zugrunde liegenden Taten wurden zwar vor Erlass des Strafbefehls des begangen. Jedoch kommt diesem keine Zäsurwirkung mehr zu, da die dort verhängte Geldstrafe zum maßgeblichen Zeitpunkt der tatrichterlichen Sachentscheidung im hiesigen Verfahren (vgl. nur ) bereits im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden war. Die Strafkammer hätte daher hinsichtlich der Einzelstrafen aus dem über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB befinden müssen.

4Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung der Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen.

52. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung muss nicht – was möglich wäre (vgl. , NJW 2005, 1205 f.) – dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 502/22; vom – 5 StR 430/04, NJW 2004, 3788 f.).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:090424B5STR95.24.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-65709