Online-Nachricht - Dienstag, 23.04.2024

Sozialversicherungsrecht | Beitragspflicht von Aufwendungen für eine betriebliche Jubiläumsfeier (BSG)

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden ().

Hintergrund: Nach § 1 Abs 1 Satz 2 SvEV sind u.a. Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG dem Arbeitsentgelt nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden.

Sachverhalt: Das klagende Unternehmen feierte mit seinen Beschäftigten im September 2015 ein Firmenjubiläum. Am zahlte es die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer für September 2015 auf einen Betrag. Nach einer Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro nach.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte – anders als in den Vorinstanzen – vor dem Bundessozialgericht (BSG) keinen Erfolg:

  • Nach den maßgeblichen Vorschriften kommt es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung "mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum" erfolgt.

  • Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen.

  • Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss.

  • Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändert an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts.

Hinweis:

Der Volltext der Entscheidung wird in Kürze auf der Homepage des BSG veröffentlicht.

Quelle: BSG, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
SAAAJ-65689