1. Die Sozialwidrigkeit eines Verhaltens im Sinne des § 34 SGB II kann zulässig mit einem Grundlagenbescheid inhaltlich bindend festgestellt werden (vgl. - juris Rn 17).
2. Im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der anknüpfend an einen solchen Grundlagenbescheid ergehenden Folgebescheide ist nur zu prüfen, ob die nach § 34 SGB II erforderliche Kausalität zwischen dem konkret geltend gemachten Erstattungsanspruch und dem sozialwidrigen Verhalten vorlag und ob die Ersatzansprüche zutreffend beziffert sind (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen, Urteil vom - L 11 AS 346/22 - juris Rn 32).
3. Die gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB II erfolgende Erklärung der Aufrechnung mit einer Erstattungsforderung gemäß § 34 Abs. 1 SGB II kann grundsätzlich bereits zusammen in einem Bescheid mit der Erstattungsfestsetzung erfolgen.
Fundstelle(n): OAAAJ-65621
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 12.03.2024 - L 7 AS 458/22
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