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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 7 AS 458/22

Gesetze: SGB II § 43 Abs. 1 Nr. 2; SGB II § 34 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Sozialwidrigkeit eines Verhaltens im Sinne des § 34 SGB II kann zulässig mit einem Grundlagenbescheid inhaltlich bindend festgestellt werden (vgl. - juris Rn 17).

2. Im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der anknüpfend an einen solchen Grundlagenbescheid ergehenden Folgebescheide ist nur zu prüfen, ob die nach § 34 SGB II erforderliche Kausalität zwischen dem konkret geltend gemachten Erstattungsanspruch und dem sozialwidrigen Verhalten vorlag und ob die Ersatzansprüche zutreffend beziffert sind (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen, Urteil vom - L 11 AS 346/22 - juris Rn 32).

3. Die gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB II erfolgende Erklärung der Aufrechnung mit einer Erstattungsforderung gemäß § 34 Abs. 1 SGB II kann grundsätzlich bereits zusammen in einem Bescheid mit der Erstattungsfestsetzung erfolgen.

Fundstelle(n):
OAAAJ-65621

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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 12.03.2024 - L 7 AS 458/22

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