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BFH 18.10.2023 XI R 21/23 (XI R 30/19), Kommentierte Nachricht

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug für Kureinrichtungen

Eine Gemeinde, die Kureinrichtungen für ihre Gäste unentgeltlich bereitstellt und lediglich eine Kurtaxe erhebt, kann aus ihren Eingangsleistungen keine Vorsteuer abziehen, wenn die Kurtaxe an den Aufenthalt im Gemeindegebiet anknüpft und nicht an die Nutzung der Kureinrichtungen. Die Kurtaxe ist dann kein Entgelt i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Die Klägerin war eine Gemeinde, die als Luftkurort anerkannt war. Sie erhob von allen Gästen, die sich in der Gemeinde aufhielten, eine Kurtaxe. Mit den Einnahmen aus der Kurtaxe finanzierte sie die Kureinrichtungen wie z. B. den Kurpark, das Kurhaus oder die Wege. Sie machte die Vorsteuer aus allen Eingangsleistungen im Bereich des Tourismus geltend.

[i]Die Gemeinde erbrachte keine Leistung gegen EntgeltDer BFH erkannte den Vorsteuerabzug nicht an, weil die Eingangsleistungen nicht im Zusammenhang mit ei...

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Vorsteuerabzug für Kureinrichtungen

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