BGH Beschluss v. - II ZB 12/23

Instanzenzug: Az: 305 S 13/22vorgehend Az: 32 C 314/21

Gründe

I.

1Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über den akademischen Titel, die Namen und die Adressen sowie die Beteiligungshöhe sämtlicher Treugeberkommanditisten der Fondsgesellschaft zu erteilen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Zuvor hatte es den Wert des Beschwerdegegenstands für das Berufungsverfahren mit 600 € nicht übersteigend beziffert, die Berufung nicht zugelassen und die Beklagte darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

2Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht zugelassen sei und der Wert des Berufungsgegenstands nach den eigenen Ausführungen der Beklagten 600 € nicht übersteige. Für die Bemessung der Beschwer sei auf das Abwehrinteresse der beklagten Partei abzustellen, welches sich grundsätzlich aus ihrem voraussichtlichen Zeit- und Kostenaufwand ergebe, der mit der Auskunftserteilung verbunden sei. Dieser unterschreite einen Betrag von 600 €, da die Daten der Treugeber der Beklagten in einem Register vorlägen. Auch ein Geheimhaltungsinteresse könne nicht damit begründet werden, dass die Klägerin beabsichtige, den anderen Anlegern ein Kaufangebot zu unterbreiten.

III.

3Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

4Die Rechtsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass der angefochtene Beschluss bereits deshalb aufgehoben werden muss, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist (§ 576 Abs. 3 i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO).

51. Der Beschluss des Berufungsgerichts, in dem die Berufung wegen Nichterreichens der erforderlichen Beschwer verworfen wird, muss den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (, NJW-RR 2008, 1455 LS, Rn. 4; Beschluss vom - II ZB 7/12, NJW-RR 2014, 315 Rn. 6 mwN; Beschluss vom - VIII ZB 96/20, NJW-RR 2022, 644 Rn. 14 mwN; Beschluss vom - VI ZB 72/22, NJW-RR 2023, 1484Rn. 4 f.).

62. Der angefochtene Beschluss wird diesen Anforderungen nicht gerecht, und zwar auch nicht in Verbindung mit dem Hinweisbeschluss vom , auf den der angefochtene Beschluss Bezug nimmt.

7Beide Beschlüsse des Berufungsgerichts enthalten weder eine Wiedergabe des für das Berufungsverfahren maßgeblichen Sachverhalts noch lassen sie den konkreten Antrag der Klägerin erkennen. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe ist nicht ersichtlich, auf welcher Sachverhaltsgrundlage und über welche Anträge das Berufungsgericht entschieden hat. Dem Senat ist deshalb eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht möglich.

IV.

8Für das weitere Verfahren weist der Senat auf den Beschluss vom (II ZB 3/23, ZIP 2024, 127) hin.

V.

9Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:050324BIIZB12.23.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-65534