BAG Urteil v. - 6 AZR 363/22

Höhergruppierung nach Stellenhöherbewertung im TV-L

Leitsatz

1. Eine Höher- oder Herabgruppierung iSv. § 17 Abs. 4 TV-L setzt allein eine Änderung der Eingruppierung voraus. Dazu muss sich nicht zwingend zugleich die Tätigkeit, die der Eingruppierung zugrunde liegt, ändern, auch die Veränderung der Wertigkeit einer Stelle genügt.

2. Die Tarifvertragsparteien verletzen Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch, dass sie bei Höhergruppierungen, die Folge einer Stellenhöherbewertung zu einem bestimmten Stichtag sind, kein eigenständiges Stufenfindungssystem für diese Situation schaffen.

Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, § 12 TV-L, § 17 Abs 4 S 1 TV-L, § 29a Abs 6 S 1 TVÜ-L, § 29a Abs 3 TVÜ-L

Instanzenzug: ArbG Dresden Az: 3 Ca 1292/19 Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht Az: 4 Sa 418/19 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin sowie hilfsweise über Zahlung und Feststellung einer Vergütungspflicht.

2Die im Jahr 1970 geborene Klägerin hat das Referendariat sowie das Zweite Staatsexamen für das Lehramt an Grundschulen absolviert und erfüllt die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Seit dem ist sie beim Beklagten als Lehrerin auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags beschäftigt. Dieser nimmt den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung sowie - für die Eingruppierung - die Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Sächsische Lehrer-Richtlinien) in der jeweiligen Fassung iVm. der Anlage 2 Teil B / Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder in Bezug.

3Nach § 44 TV-L iVm. § 1 des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom gelten für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen Sonderregelungen. § 12 Abs. 1 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L (iF § 12 TV-L) bestimmt:

4§ 17 TV-L idF des § 7 TV EntgO-L (iF § 17 TV-L) lautet auszugsweise:

5§ 29a TVÜ-Länder idF des § 11 TV EntgO-L (iF § 29a TVÜ-Länder) lautet wie folgt:

6Die Anlage Entgeltordnung Lehrkräfte zum TV EntgO-L (iF EntgO-L) sieht ua. folgende Regelungen vor:

7Das Sächsische Besoldungsgesetz vom (SächsBesG, SächsGVBl. S. 970, 1005) sah in seiner bis zum geltenden Fassung (iF SächsBesG aF) die Zuordnung der Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen zu der Besoldungsgruppe A 12 vor (Anlage 1 zu § 24 Abs. 1 SächsBesG aF).

8Die Klägerin war zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses in der Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert und darin zunächst der Stufe 1 zugeordnet. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L idF des § 6 Abs. 2 Nr. 4 TV EntgO-L wurde ihr die abgeleistete Zeit des Referendariats im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. Am war die Klägerin der Stufe 4 zugeordnet. Bei einem Verbleib in der Entgeltgruppe 11 TV-L wäre sie zum der Stufe 5 zugeordnet worden.

9Aufgrund des Gesetzes zur Änderung beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Verbeamtung von Lehrkräften im Freistaat Sachsen vom (iF ÄnderungsG, SächsGVBl. S. 714) ist das Amt des Studienrats mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen mit Wirkung zum der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet (Anlage 1 zu § 24 Abs. 1 SächsBesG).

10Mit Schreiben vom teilte der Beklagte der Klägerin unter Verweis auf die Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes und die damit verbundene Hebung des Eingangsamtes für Grundschullehrer von der Besoldungsgruppe A 12 nach A 13 mit, sie sei ab dem in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert und darin der Stufe 3 zugeordnet.

11Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung einer höheren Stufenzuordnung, hilfsweise Zahlung eines „Nachteilsausgleichs“ sowie die Feststellung der Pflicht zur Zahlung eines solchen in Höhe der Bruttovergütungsdifferenz geltend gemacht. Sie hat die Ansicht vertreten, sie sei in der Entgeltgruppe 13 TV-L ab dem nach Stufe 4 und ab dem nach Stufe 5 zu vergüten. Die Höhergruppierung habe stufengleich zu erfolgen. Bei der Höherbewertung der Stellen durch den Besoldungsgesetzgeber handele es sich nicht um eine Höhergruppierung im Tarifsinne, weil sich ihre Tätigkeit nicht verändert habe. Daher bleibe auch die Berufserfahrung, die sie innerhalb der Entgeltgruppe 11 TV-L gesammelt habe, erhalten. Berücksichtige man diese Berufserfahrung nicht, widerspreche dies dem Gleichheitssatz. Die Tarifvertragsparteien hätten die Vergütung der Lehrkräfte verbessern wollen. Sofern nun einige Lehrkräfte finanziell benachteiligt würden, liege eine unbewusste tarifliche Regelungslücke vor. Im Vergleich zu den verbeamteten Grundschullehrern, deren Besoldungsstufe sich durch die Höherbewertung nicht verändere, liege eine Ungleichbehandlung vor. Weiterhin habe sie Anspruch nach § 16 Abs. 5 TV-L auf Gewährung einer Zulage, hilfsweise auf einen vorzeitigen Stufenaufstieg. Weiter macht die Klägerin hilfsweise einen Anspruch auf einen „Nachteilsausgleich“ geltend, sie habe mit einer bestimmten Vergütungshöhe gerechnet. Die im Vergleich hierzu um 441,51 Euro brutto monatlich geringere Vergütung sei unzumutbar.

12Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

13Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

14Er hat die Ansicht vertreten, die Höhergruppierung, auch in Form der Umgruppierung aufgrund einer Änderung der Stellenbewertung, richte sich nach § 17 Abs. 4 TV-L, woraus sich eine Zuordnung zur Stufe 3 in der Entgeltgruppe 13 TV-L ergebe.

15Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Gründe

16Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Klägerin zum zutreffend der Stufe 3 der Entgeltgruppe 13 TV-L zugeordnet, weshalb der Hauptantrag unbegründet ist. Die auf Zahlung eines „Nachteilsausgleichs“ gerichteten Hilfsanträge sind bereits unzulässig.

17I. Der Hauptantrag der Klägerin auf Feststellung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ab Januar 2019 in der Entgeltgruppe 13 der Stufe 4 TV-L und ab Februar 2019 in der Entgeltgruppe 13 der Stufe 5 TV-L zugeordnet zu werden.

181. Der Antrag auf Feststellung ist als im öffentlichen Dienst allgemein übliche Stufenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (st. Rspr., vgl.  - Rn. 13; - 6 AZR 10/19 - Rn. 14).

192. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Beklagte hat die Klägerin gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L tarifgerecht beginnend ab dem in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert und darin der Stufe 3 zugeordnet. Die Anwendung dieser Vorschrift auch im Falle von Stellenhebungen steht mit höherrangigem Recht in Einklang.

20a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterfällt kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme ua. dem TV-L und dem TV EntgO-L. Die Klägerin unterlag aufgrund des von ihr am gestellten Antrags auf die Angleichungszulage gemäß § 29a Abs. 3 Satz 5 TVÜ-Länder im Zeitpunkt der Stellenhebung des Eingangsamts der Grundschullehrer am bereits uneingeschränkt der Tarifautomatik des § 12 Abs. 1 TV-L iVm. der Anlage zum TV EntgO-L. Die Stellenhebung führte daher auch ohne Antrag zur Höhergruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 13 TV-L. Das Antragsrecht nach § 29a Abs. 6 Satz 1 TVÜ-Länder stand ihr nicht mehr zu.

21aa) Nach § 29a Abs. 6 Satz 1 TVÜ-Länder sind Lehrkräfte iSd. § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder, die keinen Antrag nach Abs. 3 der Tarifnorm gestellt haben, nur auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt, wenn sich in den Fällen des § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder aufgrund einer Änderung des beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetzes für die vergleichbare beamtete Lehrkraft eine höhere Besoldungsgruppe ergibt. Ein Antragsrecht nach § 29a Abs. 6 Satz 1 TVÜ-Länder besteht somit nur dann, wenn die Lehrkraft zuvor noch keinen Antrag nach § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder gestellt hat.

22Der Antragstatbestand des § 29a Abs. 6 Satz 1 TVÜ-Länder soll damit den Lehrkräften die Eingruppierung nach den Regeln der EntgO-L ermöglichen, deren Eingruppierung sich durch die Entgeltordnung bei deren Einführung nicht verbessert hatte und die auch keinen Anspruch auf eine Angleichungszulage hatten, die deshalb keinen Antrag nach Abs. 3 dieser Vorschrift stellten konnten und deren Tätigkeit sich auch seit Einführung der neuen Entgeltordnung nicht geändert hat. Dieser Personenkreis befindet sich lediglich „unter dem Dach der EntgO-L“ (so Breier/Dassau TV-L Teil B 5 § 11 TV EntgO-L Stand Juli 2016 Rn. 78), unterliegt also noch nicht der Tarifautomatik des § 12 TV-L und nimmt daher auch nicht über das „mitschwingende System“ der EntgO-L an späteren besoldungsrechtlichen Änderungen teil (vgl.  - Rn. 27 mwN). Diesen Lehrkräften wird durch das Antragsrecht nach § 29a Abs. 6 Satz 1 TVÜ-Länder die Teilhabe an Verbesserungen des Besoldungsrechts ermöglicht, die sich erst nach dem ergeben und daher das Antragsrecht des § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder nicht eröffnen (vgl. BeckOK TV-L EntgO/Winter TV-L EntgO-L § 11 Stand Rn. 42 f.). Die Frist für das Antragsrecht nach Abs. 6 beginnt dementsprechend nach § 29a Abs. 7 TVÜ-Länder erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung.

23bb) Die Klägerin hat einen Antrag nach § 29a Abs. 3 Satz 5 TVÜ-Länder gestellt, indem sie mit Schreiben vom eine „Ausgleichszulage“ gefordert hat. Ein Antragsrecht nach § 29a Abs. 6 Satz 1 TVÜ-Länder stand ihr daher nicht mehr zu.

24(1) Das Schreiben vom ist als fristgerechter Antrag auf eine Angleichungszulage nach § 29a Abs. 3 Satz 5 TVÜ-Länder auszulegen. Dieser Antrag bewirkte, dass die Klägerin endgültig nach der EntgO-L eingruppiert ist, die ab dem den Anspruch auf die Angleichungszulage begründete. Die Antragstellung führte zwar noch nicht unmittelbar zu einer Eingruppierung in eine andere als die bisherige Entgeltgruppe. Mit Beantragung der Angleichungszulage wurde aber das Verfahren auf die künftige individuelle Höhergruppierung entsprechend der sog. „Parallel-Tabelle“ ausgelöst. Die Angleichungszulage nach Anhang 1 zur EntgO-L ist der Sache nach ein vorweggenommener Höhergruppierungsgewinn für bestimmte Entgeltgruppen der neuen Entgeltordnung. Die Tarifvertragsparteien haben bezüglich der Entgeltgruppen 9 bis 11 TV-L, die bezogen auf die beamteten Lehrkräfte unter Berücksichtigung des länderspezifischen Besoldungsrechts den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und A 12a vergleichbar sind, eine künftige Besserstellung vereinbart. Über die schrittweise Zuordnung nach der „Parallel-Tabelle“ ist im Ergebnis die Anhebung der angestellten Lehrkraft um eine Entgeltgruppe beabsichtigt, was in zahlreichen Fällen zu einem Gleichlauf von Besoldungs- und Entgeltgruppe führt (ausführlich hierzu  - Rn. 23, 27). Daher ist es konsequent, dass die Tarifvertragsparteien den Antrag auf die Angleichungszulage durch § 29a Abs. 3 Satz 5 TVÜ-Länder einem Antrag auf Eingruppierung in eine höhere, sich nach der Einführung der EntgO-L ergebende Entgeltgruppe nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder gleichgestellt und die Lehrkräfte, die solche Anträge gestellt haben, der Tarifautomatik unterstellt haben. Ein nochmaliges Antragsrecht nach § 29a Abs. 6 TVÜ-Länder für den Fall späterer Verbesserungen der Besoldungsstruktur wäre mit der bereits geltenden Tarifautomatik nicht zu vereinbaren und deshalb systemwidrig. Darum liegt entgegen der Annahme der Revision auch keine unbewusste Regelungslücke vor.

25(2) Nach Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 3 EntgO-L hatte die Klägerin auch tatsächlich einen Anspruch auf die Angleichungszulage, solange sie als beamtete Lehrkraft noch nach der Besoldungsgruppe A 12 vergütet worden wäre. Nach der Zuordnungstabelle erhalten Lehrkräfte der Entgeltgruppe 11 TV-L eine Angleichungszulage gemäß Anhang 1. Ausweislich der mit der Klageschrift vorgelegten Abrechnungen hat der Beklagte der Klägerin bis zu ihrer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L die Zulage auch gezahlt.

26(3) Entgegen der Revision kommt es nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Angleichungszulage für die Klägerin absehbar war, dass der Besoldungsgesetzgeber eine Stellenhebung für Grundschullehrer beschließt. Sie hatte - innerhalb der von den Tarifvertragsparteien bestimmten Frist - zu prüfen, ob sich die materielle Anwendbarkeit der EntgO-L für sie als sinnvoll darstellte oder nicht (vgl.  - Rn. 28). Die Antragstellung führte zur Geltung der Tarifautomatik mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen. Die Klägerin, die den Antrag auf die Angleichungszulage gestellt hatte, trug damit auch das Risiko späterer Besoldungsänderungen, deren Nachzeichnung sich für sie aufgrund ihrer individuellen Verhältnisse durch die EntgO-L als nicht oder jedenfalls nicht als unmittelbar vorteilhaft herausstellte.

27b) Die Klägerin ist ab dem in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert.

28aa) Die Klägerin verfügt über die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen und zählt daher zu den Lehrkräften, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis iSd. Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschnitt 1 EntgO-L vorliegen. Sie wird an einer Grundschule und damit an der Schulform eingesetzt, die ihrer Lehramtsbefähigung entspricht.

29bb) Nach der für die Klägerin als sog. Erfüllerin geltenden Regelung des Abschnitts 1 Abs. 1 Satz 1 EntgO-L ist die Lehrkraft in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde.

30(1) Gemäß Anlage 1 zu § 24 Abs. 1 SächsBesG idF des ÄnderungsG ist das Amt des Studienrats mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen seit dem Inkrafttreten des ÄnderungsG zum der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet. Nach der Zuordnungstabelle des Abschnitts 1 Abs. 1 Satz 3 EntgO-L entspricht dem die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L. An dieser Verbesserung im Besoldungsbereich hatte die Klägerin aufgrund der für sie bereits geltenden Tarifautomatik nach dem TV EntgO-L teil (vgl.  - Rn. 27).

31(2) Es bedarf im Streitfall nicht der Prüfung, ob die Klägerin die beförderungsrechtlichen Voraussetzungen des sächsischen Beamtenrechts erfüllte (hierzu  - Rn. 20, 23). Nach Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 EntgO-L erfolgt eine Höhergruppierung nur dann unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft, wenn in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht sind. Der Klägerin wäre jedoch als Beamtin mit dem Amt der Besoldungsgruppe A 13 lediglich ein (höheres) Eingangsamt übertragen worden (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 SächsBesG in der bis zum geltenden Fassung, nunmehr § 23 Abs. 1 Nr. 4 SächsBesG in der Neufassung vom ).

32c) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass der Beklagte die Klägerin mit Wirkung vom tarifgerecht der Stufe 3 in der Entgeltgruppe 13 TV-L zugeordnet hat. Die Stufenzuordnung richtete sich nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L.

33aa) Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L werden die Beschäftigten bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2 (betragsbezogene Stufenzuordnung nach Höhergruppierung). Bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. Nach der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 TV-L gilt allerdings ua. die Höhergruppierung für Lehrkräfte als „Erfüller“ von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 TV-L nicht als „Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe“.

34bb) Unter diese Bestimmung fällt auch die Stufenzuordnung im laufenden Arbeitsverhältnis bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe trotz unveränderter Tätigkeit in Folge einer Höherbewertung der Tätigkeit durch die Tarifvertragsparteien oder der Nachzeichnung einer Stellenhebung im Besoldungsrecht (iE auch Breier/Dassau TV-L Teil B 5 § 3 TV EntgO-L Stand Juli 2016 Rn. 32.7).

35(1) Allerdings hat der Senat bisher - ausgehend von den von ihm zu entscheidenden Fällen - vorrangig darauf abgestellt, dass der Begriff der Höhergruppierung in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes entsprechend dem allgemeinen Wortgebrauch meist im Sinne einer dauerhaften Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe verwendet werde ( - Rn. 19, BAGE 174, 63; - 6 AZR 44/18 - Rn. 24). Er hat lediglich angenommen, dies schließe nicht aus, dass die Neubewertung von Tätigkeiten im eingruppierungsrechtlichen Sinn zu einer Höhergruppierung im Sinne einer Einordnung in eine höhere Entgeltgruppe führe (vgl. zu § 17 Abs. 4 TVöD-AT  - Rn. 18; vgl. auch  - Rn. 24).

36(2) Die vorliegende Konstellation gibt dem Senat Anlass zur Klarstellung, dass § 17 Abs. 4 TV-L für eine Höher- bzw. Herabgruppierung allein auf eine Änderung der Eingruppierung abstellt. Das setzt nicht zwingend voraus, dass sich zugleich die der Eingruppierung zugrundeliegende Tätigkeit ändert, auch wenn das der Regelfall einer Höher- oder Herabgruppierung sein dürfte. Soll das allein auf die geänderte Eingruppierung abstellende Grundprinzip des § 17 Abs. 4 TV-L nicht gelten, bedarf diese Abweichung einer klarstellenden Anordnung durch die Tarifvertragsparteien.

37(a) Der Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L bezieht sich ausschließlich auf eine „Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe“ und beschränkt sich nicht auf eine dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Nach dem Tarifwortlaut ist nicht der Anlass für die Höhergruppierung entscheidend, sondern allein die Änderung der Eingruppierung. Die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L unterscheidet gerade nicht danach, ob die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe mit einer Änderung der Tätigkeit einhergeht oder - lediglich - die Wertigkeit der Stelle verändert wird. Dies gilt umgekehrt ebenso für eine Herabgruppierung bei Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L, für die ebenfalls nicht zwischen einer Tätigkeitsänderung und einer niedrigeren Bewertung der Tätigkeit differenziert wird (so bereits  - Rn. 14). Das bloße Schweigen der Tarifvertragsparteien zu einer Stellenhebung bzw. einer Stellensenkung dokumentiert nicht deren Willen, nur Tätigkeitsveränderungen zu erfassen.

38(b) Die Systematik des TV-L bestätigt das. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 TV-L bestimmt sich die Höhe der Vergütung des Beschäftigten nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist und nach der für ihn geltenden Stufe. Für den Stufenaufstieg ist in § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L geregelt, dass eine ununterbrochene Tätigkeit „innerhalb derselben Entgeltgruppe“ bei demselben Arbeitgeber erforderlich ist. Danach macht der Aufstieg in eine höhere oder der Abstieg in eine niedrigere Entgeltgruppe zwingend eine neue Stufenzuordnung erforderlich. Die dafür erforderliche Regelung ist in § 17 Abs. 4 TV-L getroffen.

39(c) Aus § 29a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVÜ-Länder folgt nichts anderes. Danach richtet sich die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe bei einem Antrag des Arbeitnehmers nach Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 6 Satz 1 nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TV-L). Daraus folgt nicht im Umkehrschluss, dass in allen anderen Fällen einer Änderung der Entgeltgruppe ohne Änderung der Tätigkeit die Regelung des § 17 Abs. 4 TV-L mangels Verweisung nicht anwendbar ist und es sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht um eine Höhergruppierung handelt. Im Gegenteil haben die Tarifvertragsparteien mit diesem Verweis gerade klargestellt, dass sie auch bei bloßen eingruppierungsrechtlichen Höherbewertungen der Tätigkeit am Grundprinzip des § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L festhalten wollen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stufenzuordnung der Lehrkräfte, die von den Antragsrechten des § 29a Abs. 3 und Abs. 6 TVÜ-Länder Gebrauch machen (können), nach dem Willen der Tarifvertragsparteien anderen Regeln folgen soll als die Stufenzuordnung der Lehrkräfte, die ohne die Ausübung eines solchen Antragsrechts aufgrund der Tarifautomatik des § 12 TV-L von tariflichen Höherbewertungen von Tätigkeiten oder besoldungsrechtlichen Stellenhebungen profitieren. Soweit die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom (- 6 AZR 790/16 - Rn. 16) anders verstanden werden könnten, hält er daran nicht fest.

40(3) Die Bestimmung des § 29a Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Länder, nach der der Antrag nach § 29a Abs. 6 Satz 1 oder Satz 4 TVÜ-Länder auf den Tag der Gesetzesänderung zurückwirkt und danach eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe unberücksichtigt bleiben, belegt, dass die Tarifvertragsparteien es hingenommen haben, dass eine Stellenhebung auch kurz vor einem Stufenaufstieg wirken und zum Verlust der Stufenlaufzeit führen kann.

41(4) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt damit auch keine (un)bewusste Regelungslücke vor, die im Wege ergänzender Tarifvertragsauslegung zu schließen wäre (vgl. zu deren Grundsätzen  - Rn. 33 mwN). Die Tarifvertragsparteien haben mit der Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L eine abschließende Regelung zur Stufenzuordnung nach einer Höhergruppierung getroffen, der mangels abweichender Anordnung durch die Tarifvertragsparteien (Rn. 36) auch die vorliegende Konstellation unterfällt.

42cc) Die Grundsätze der korrigierenden Höhergruppierung sind im Streitfall nicht anwendbar. Danach liegt eine Höhergruppierung iSd. § 17 Abs. 4 TV-L nicht vor, wenn der Beschäftigte aufgrund einer falschen Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber schon seit der Einstellung irrtümlich nach einer niedrigeren Entgeltgruppe vergütet wurde und der Arbeitgeber diesen Fehler korrigieren will. Einer solchen Änderung der Eingruppierung liegt keine Veränderung der Tätigkeit oder der Eingruppierungsregelungen zugrunde. § 17 Abs. 4 TV-L kommt in dieser Konstellation nicht zur Anwendung (näher dazu  - Rn. 20). Im Gegensatz hierzu führt die durch die Änderung des SächsBesG zum herbeigeführte Stellenhebung nicht zu einer Korrektur der Eingruppierung. Die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 11 TV-L bis zum entsprach der Tarifautomatik.

43dd) Die Tarifvertragsparteien haben mit den Regelungen des § 12 Abs. 1 TV-L iVm. Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 EntgO-L entgegen der Annahme der Revision dem Arbeitgeber kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt, sondern für die Entgeltgruppen wirksam auf die Besoldungsgruppen der beamteten Lehrkräfte verwiesen.

44(1) Zwar können Tarifvertragsparteien die ihnen zugewiesene Rechtsetzungsbefugnis nicht auf Dritte delegieren. Die ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG übertragene Aufgabe, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder sinnvoll zu ordnen, umfasst jedoch auch die Befugnis, in Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf die für Beamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen, sofern diese Bestimmungen eindeutig sind und mit der tariflichen Regelung in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (Nachweise zu zulässigen Verweisungen auf beamtenrechtliche Bestimmungen  - Rn. 28, BAGE 122, 12). Bei derartigen Verweisungen ist sichergestellt, dass dem Postulat der Sachgerechtigkeit der tariflichen Regelung im Sinne eines angemessenen Interessenausgleichs Rechnung getragen wird. Die Tarifvertragsparteien können die Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen jederzeit aufheben oder modifizieren. Sie bleiben so Herr des Verfahrens (vgl.  - Rn. 22 mwN).

45(2) Die in Bezug genommenen Besoldungsgruppen weisen den erforderlichen engen Zusammenhang mit der tariflichen Regelung auf. Lehrkräfte, deren fachliche Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmale als gleichwertig anzusehen sind, sollen eine korrelierende („mitschwingende“) Vergütung für ihre Tätigkeit unabhängig davon erhalten, ob sie Beamte oder Arbeitnehmer sind. Dies berücksichtigt den Umstand, dass in einem Arbeitsverhältnis stehende und beamtete Lehrkräfte nebeneinander an derselben Schule und außerdem unter weitgehend gleichen äußeren Arbeitsbedingungen tätig sind (vgl.  - Rn. 27 mwN).

46ee) Die Klägerin war nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L derjenigen Stufe zuzuordnen, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhielt. Ihr Tabellenentgelt betrug nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TV-L im Zeitpunkt der Höhergruppierung 4.288,02 Euro. Damit war sie in der Entgeltgruppe 13 TV-L unter Beachtung der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 TV-L der Stufe 3 mit einem Tabellenentgelt von 4.422,39 Euro zuzuordnen.

47d) Die Zuordnung der Klägerin zur Stufe 3 nach der zum aufgrund der Stellenhebung erfolgten Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L ist entgegen der Annahme der Revision auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

48aa) Art. 3 Abs. 1 GG bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Die Gerichte sind darum aufgrund des Schutzauftrags der Verfassung auch verpflichtet, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden (ausführlich  - Rn. 37 mwN). Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie haben eine Einschätzungsprärogative, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Verbände setzen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Dies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt, der dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen ist (vgl.  - Rn. 20 f.; - 6 AZR 449/19 - Rn. 22; für gesetzliche Regelungen vgl. auch  ua. - Rn. 70 mwN, BVerfGE 162, 277).

49bb) Der betragsbezogenen Stufenzuordnung der Klägerin nach ihrer Höhergruppierung steht nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien mit der Zuordnungstabelle des Abschnitts 1 Abs. 1 Satz 3 EntgO-L lediglich die Entgeltgruppen der Beamtenbesoldung nachzeichnen, nicht dagegen die Stufenregelung der beamteten Lehrkräfte, so dass insoweit § 17 Abs. 4 TV-L Anwendung findet. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin nicht.

50(1) Die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG scheidet insoweit bereits aus, weil es sich um die Normsetzung unterschiedlicher Normgeber handelt, auf die Art. 3 Abs. 1 GG nicht anzuwenden ist (vgl.  - Rn. 83, BVerfGE 110, 412;  - Rn. 16; - 6 AZR 620/08 - Rn. 21; vgl. für den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz  - Rn. 41; - 6 AZR 633/01 - zu II 1 der Gründe, BAGE 106, 1).

51(2) Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Tarifvertragsparteien mit der Zuordnungstabelle in Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 3 EntgO-L für die Erfüller die Besoldungsgruppen als Maßstab für die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte genommen haben, ohne das gesamte, dem Arbeitsverhältnis fremde System der Beamtenbesoldung zu übernehmen und insbesondere ohne die beamtenrechtlichen Stufenregelungen nachzuzeichnen. Dazu sind die Tarifvertragsparteien auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet. Sie bleiben trotz der Orientierung an den Besoldungsgruppen als Maßstab für die Entgeltgruppen angestellter Lehrkräfte als eigenständige Normgeber berechtigt, die auf Arbeitsverhältnisse zugeschnittenen Stufenregelungen des § 17 Abs. 4 TV-L auf angestellte Lehrkräfte zur Anwendung zu bringen. Die Länder sind nicht in ihrer Dienstherreneigenschaft, sondern in ihrer Arbeitgeberfunktion Mitglieder der TdL (vgl.  - Rn. 27, BAGE 159, 294). Mit Blick auf ihre ausschließlich für Arbeitsverhältnisse bestehende Tarifzuständigkeit durften sie als Koalitionspartner zusammen mit den Koalitionen der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bei der Stufenzuordnung Arbeitsverhältnisse von Beamtenverhältnissen abgrenzen.

52cc) Auch im Übrigen verstößt § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

53(1) Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass vorübergehende Entgeltnachteile durch einen zeitversetzten Stufenaufstieg nach einer Höhergruppierung den Gleichheitssatz nicht verletzen. Derartige Nachteile sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie auf die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten durch die Tarifvertragsparteien als integralen Bestandteil der Tarifautonomie zurückzuführen sind (zB  - Rn. 24 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

54(2) Der Gleichheitssatz ist auch nicht deshalb verletzt, weil die einschlägige Berufserfahrung nur bei der Stufenzuordnung einer Neueinstellung, nicht jedoch bei einer Höhergruppierung zu berücksichtigen ist. Die Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltstufe nach erfolgter Höher- bzw. Herabgruppierung haben die Tarifvertragsparteien ohne Bezug zu bereits gesammelten Erfahrungszeiten verstanden ( - Rn. 16 mwN). Die daraus resultierenden Unterschiede bei der Stufenzuordnung sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich bei der Stufenzuordnung von Beschäftigten, die im bestehenden Arbeitsverhältnis höhergruppiert werden, und von Beschäftigten, die neu eingestellt werden, um von vornherein nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte. Diesen unterschiedlichen Sachverhalten durften die Tarifvertragsparteien mit den unterschiedlichen Stufenzuordnungsregelungen in § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L Rechnung tragen. Es ist grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl.  - Rn. 28; - 6 AZR 964/11 - Rn. 33 f.).

55(3) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, dass die Höhergruppierung zum und damit kurz vor einem Stufenaufstieg der Klägerin erfolgte, die dadurch gegenüber Lehrkräften, die bereits kurz vor dem in die Stufe 5 aufgestiegen waren, benachteiligt ist. In welcher Stufe sich eine Lehrkraft am Stichtag des Inkrafttretens einer Besoldungsverbesserung, die von der EntgO-L nachgezeichnet wird, befindet und welche Laufzeit sie darin zurückgelegt hat, hängt vom Zufall ab. Weder die Tarifvertragsparteien noch der Besoldungsgesetzgeber können die für einzelne Beschäftigte wie die Klägerin eintretenden Nachteile verhindern. Solche Stichtagsregelungen verletzen als „Typisierungen in der Zeit“ Art. 3 Abs. 1 GG daher erst dann, wenn der Stichtag willkürlich gesetzt ist (vgl.  ua. - Rn. 15;  - Rn. 39). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Dass die Stufenlaufzeiten der angestellten Lehrer beim Beklagten regelmäßig an den Jahresablaufplan des Schuljahres gebunden wären, hat die Klägerin nicht dargelegt. Eine - wie auch immer gestaltete - Übergangsregelung hätte die Problematik nicht behoben, weil auch dann aus dem Blickwinkel der in den zeitlichen Randbereichen befindlichen Beschäftigten Ungerechtigkeiten entstehen.

56(4) § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L ist auch nicht wegen Systemwidrigkeit gleichheitswidrig.

57(a) Die Systemwidrigkeit einer Norm führt allein noch nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; sie kann allenfalls ein Indiz für einen solchen sein. Entscheidend kommt es darauf an, ob die Abweichung sachlich hinreichend gerechtfertigt ist ( - Rn. 120, BVerfGE 122, 1).

58(b) Vorliegend fehlt es bereits an einer Systemwidrigkeit und damit an einem Indiz für eine Gleichheitswidrigkeit. Es ist systemkonform, dass die Höher- und Herabgruppierungsregelungen des § 17 Abs. 4 TV-L nicht auf Erfahrung abstellen, sondern sich auf Besitzstandsschutz beschränken, weil nach der Konzeption des TV-L stufenförderliche Berufserfahrung nur in „derselben“ Entgeltgruppe erworben werden kann (vgl.  - Rn. 21; zur gleichlautenden Regelung in § 17 Abs. 5 TVöD zB  - Rn. 17 mwN, BAGE 159, 214; sh. auch Rn. 38, 54). Es ist auch nicht systemwidrig, an diesem Konzept für Höhergruppierungen, die allein aufgrund von Stellenhöherbewertungen - sei es durch die Tarifvertragsparteien, sei es durch den Besoldungsgesetzgeber, dessen Entscheidungen tariflich nachgezeichnet werden - erfolgen, festzuhalten. Zwar ändert sich bei derartigen Höhergruppierungen die Tätigkeit nicht, so dass die in der niedrigeren Entgeltgruppe erworbene Berufserfahrung dem Beschäftigten und damit dem Arbeitgeber uneingeschränkt weiter zugutekommt. Die Tarifvertragsparteien mussten für derartige Höhergruppierungen jedoch kein neues Stufenfindungssystem schaffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach derartigen Stellenhöherbewertungen stets eine Vielzahl von Beschäftigten zu einem bestimmten Stichtag höhergruppiert wird und es - wie ausgeführt - vom Zufall abhängt, in welchem Umfang und ab wann dies zu finanziellen Vorteilen für die Begünstigten führt (Rn. 55). Ein in jeder Hinsicht „gerechtes“ Entgeltsystem kann es, zumal bei Massentatbeständen, nicht geben (vgl. BeckOK TVöD/Felix TVöD-AT § 17 Stand Rn. 127). Die Tarifvertragsparteien durften deshalb typisierend (vgl. zur Befugnis der Tarifvertragsparteien zur Typisierung bei Massenerscheinungen allgemein  - Rn. 72; vgl. auch  - Rn. 32, BAGE 140, 83; - 6 AZR 665/08 - Rn. 21) davon ausgehen, dass bei Höhergruppierungen nach Stellenhöherbewertungen - zumal unter Berücksichtigung der Ansprüche auf einen Garantiebetrag - für die weit überwiegende Anzahl der Begünstigten jedenfalls langfristig auch bei betragsbezogener Stufenzuordnung ein Entgeltvorteil entsteht. Sie durften deshalb auch für diese Fälle an der Grundregel des § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L festhalten. Vorübergehende Entgeltnachteile für einzelne Begünstigte durften sie bei der Ordnung derartiger Massenerscheinungen hinnehmen (vgl.  - Rn. 29 ff.; vgl. auch  - Rn. 17 mwN).

59e) Entgegen der Ansicht der Revision handelt der Beklagte nicht nach § 242 BGB treuwidrig, weil er in dem - vom Sächsischen Landtag beschlossenen - ÄnderungsG der Beamtenbesoldung den Stichtag für die Inkraftsetzung der Änderungen willkürlich gewählt habe und dadurch diejenigen tarifbeschäftigten Lehrer, die - wie die Klägerin - kurz vor einem Stufenaufstieg stehen, einen vorübergehenden Entgeltnachteil erlitten. Die Revision verkennt, dass der Beklagte nicht nur durch den gewählten Landtag die gesetzgebende Gewalt ausübt (Art. 39 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen), sondern in seiner Funktion als Arbeitgeber auch Mitglied der TdL ist.

60f) Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Stufe in der Entgeltgruppe 13 TV-L folgt auch nicht aus § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L. Bei § 16 Abs. 5 TV-L handelt es sich um eine Zulagenregelung, welche die tarifliche Stufenzuordnung unberührt lässt und von dieser unabhängig ist (vgl. zum wortgleichen § 16 Abs. 5 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes  - Rn. 17; zum TV-L: Breier/Dassau TV-L Teil B 1 § 16 Stand April 2022 Rn. 94, 95.2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Teil II § 16 Stand Mai 2022 Rn. 96a). Die Klägerin begehrt mit dem Hauptantrag jedoch nicht die Zahlung einer Zulage, sondern die Zuordnung zu einer höheren Stufe.

61II. Der hilfsweise gestellte Zahlungsantrag fällt aufgrund der Abweisung des Hauptantrags zur Entscheidung an. Der Antrag auf Zahlung eines „Nachteilsausgleichs“ iHv. 13.445,73 Euro brutto ist aber bereits unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt ist. Es handelt sich um eine unzulässige alternative Klagehäufung.

621. Eine alternative Klagehäufung verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, wenn die Klägerin dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt. Deshalb muss, was auch konkludent möglich ist, eine Reihenfolge gebildet werden, in der die Streitgegenstände zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden (vgl.  - Rn. 16; - 4 AZR 230/20 - Rn. 18 mwN).

632. Der Antrag bedarf der Auslegung. Der Begriff „Nachteilsausgleich“ wird von der Klägerin offenkundig nicht im Rechtssinne gemeint, wie er zB in § 113 BetrVG oder § 209 SGB IX verwendet wird. Vielmehr begehrt sie für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag, den dadurch eintretenden Nachteil im Vergleich zu einem Verbleib in der Entgeltgruppe 11 TV-L durch Zahlung auszugleichen. Sie stützt dies einerseits auf den Gleichheitssatz, andererseits auf Vertrauensschutzgesichtspunkte. Ein Anspruch ergebe sich dabei zum einen als arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 242 BGB, zum anderen habe sie einen Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht und § 242 BGB. Nach ihren Darlegungen kommt auch eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L als Streitgegenstand in Betracht. Damit stützt die Klägerin ihren Antrag auf - mindestens - drei verschiedene Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Lebenssachverhalten und damit auf drei verschiedene Streitgegenstände, hinsichtlich derer sie keine Prüfungsreihenfolge vorgibt.

64III. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag fällt ebenfalls zur Entscheidung an. Er ist gleichermaßen unzulässig, weil nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

651. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein, so dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen. Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage ( - Rn. 55). Dabei sind Klageanträge so weit als möglich rechtsschutzgewährend auszulegen (st. Rspr., vgl. nur  - Rn. 15).

662. Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt in Bezug auf den Differenzbetrag, der sich „einschließlich Jahressonderzahlung“ ergeben soll. Unklar ist, in welcher Höhe und auf welche Weise die Jahressonderzahlung berücksichtigt werden soll, selbst dann, wenn man den Antrag zugunsten der Klägerin dahin auslegt, dass die Jahressonderzahlung sowohl bei der tatsächlich gezahlten Vergütung als auch bei der „fiktiven“ Vergütung zu berücksichtigen sein soll. Die Jahressonderzahlung ist in § 20 TV-L geregelt. Dabei bestimmt § 20 Abs. 2 TV-L zunächst einen von der jeweiligen Entgeltgruppe abhängigen Faktor, der mit der nach Abs. 3 zu bestimmenden Bemessungsgrundlage zu multiplizieren ist. Die Berücksichtigung der fiktiven Jahressonderzahlung der Klägerin bei Verbleib in der Entgeltgruppe 11 TV-L kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen. Entweder errechnet man die Jahressonderzahlung, die die Klägerin erhalten hätte, wenn sie weiterhin in der Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert wäre. Dann käme ihr auch der höhere Faktor nach § 20 Abs. 2 TV-L zugute. Oder man berechnet die Jahressonderzahlung mit dem niedrigeren Faktor der Entgeltgruppe 13 TV-L, legt der Bemessungsgrundlage des Abs. 3 aber das höhere Tabellenentgelt aus der Entgeltgruppe 11 TV-L zugrunde.

67IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:250124.U.6AZR363.22.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1203 Nr. 21
NJW 2024 S. 10 Nr. 19
ZAAAJ-65451