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Anwendung der Differenzbesteuerung i. S. des § 25a UStG bei der Veräußerung von Oldtimern
, Rev. BFH: V R 1/24
Bei der Differenzbesteuerung (auch Margenbesteuerung genannt) wird abweichend vom Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG die Differenz aus dem Verkaufs- und dem Einkaufspreis besteuert, wobei die Umsatzsteuer aus der Differenz herausgerechnet wird. Dadurch wird im Ergebnis nur der tatsächlich geschaffene Mehrwert bzw. die Handelsspanne/Marge der Umsatzsteuer unterworfen. Durch die Differenzbesteuerung werden zum einen Wettbewerbsnachteile des Wiederverkäufers beseitigt, die dieser im Vergleich zu privaten Anbietern beim Verkauf an Privatkunden hat, sowie Doppel- und Mehrfachbesteuerungen vermieden.
I. Leitsätze
Die Differenzbesteuerung kommt zur Anwendung, wenn Gegenstände an einen Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet gegen Entgelt geliefert werden und die Umsatzsteuer vom Lieferer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a UStG).
Ein Wiederverkäufer kann die Gegenstände, die sein Vorlieferant unter Anwendung von § 25a UStG liefert, differenzbesteuert weiterliefern (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b UStG). Die Anwendbarkeit von § 25a UStG hängt insoweit davon ab, dass der Vorlieferer die Differenzbesteuerung zu Recht anwendet.
Bezieht der Wiederverkäufer einen Gegenstand aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet und ist die Lieferung in dem anderen Mitgliedstaat als inn...