Nur drei Minuten
Steuererklärungen 2023
In Estland braucht man zum Ausfüllen der Steuererklärung nur drei Minuten, erfuhr Bundesfinanzminister Christian Lindner Anfang November letzten Jahres auf seiner Reise ins Baltikum. Davon kann man in Deutschland nur träumen. Woran liegt das? Sicherlich an der Komplexität unseres Steuerrechts und dem ausgeprägten Hang nach Einzelfallgerechtigkeit. Aber auch an der immer noch unzureichenden Digitalisierung der Finanzverwaltung. Hier besteht viel Nachholbedarf. Mit Blick auf die Möglichkeiten Künstlicher Intelligenz kam Lindner auf dem Weltwirtschaftsforum Mitte Januar dieses Jahres im Rahmen einer Paneldiskussion aber dann ins Schwärmen. „Ich denke, dass Künstliche Intelligenz unser Steuersystem viel besser verstehen wird als menschliche Intelligenz“ wird er vom Handelsblatt zitiert, sowie weiter „Und jetzt stellen Sie sich vor, Sie drücken auf einen Knopf und die KI-Software fasst das alles zusammen und präsentiert Ihre Steuererklärung“. Noch ist es nicht so weit. Setzen wir daher für die Steuererklärungen 2023 zunächst weiter auf die menschliche Intelligenz; unsere bewährten „Erklärungsaufsätze“ geben hierzu Unterstützung und Hilfestellung. Nachdem wir in NWB 15/2024 schon ausführlich über die Neuerungen bei der Einkommensteuererklärung 2023 berichtet haben, folgen nun die Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung.
Den Anfang machen Franke/Schuhmann, die auf die Besonderheiten für die Körperschaftsteuererklärung vorstellen. So wartete das BMF u. a. mit seinem umfangreich überarbeiteten AStG-Erlass und einem Schreiben zur Behandlung von Genussrechtskapital auf. Noch im Entwurf befinden sich die umfangreichen Überarbeitungen des Umwandlungsteuererlasses sowie ein BMF-Schreiben zum Steueroasenabwehrgesetz. Der BFH traf wichtige Entscheidungen zur ertragsteuerlichen Organschaft, u. a. zu den Folgen von unterjährigen Umwandlungsfällen für die finanzielle Eingliederung. – Im Bereich der Gewerbesteuer hat insbesondere die Rechtsprechung Akzente gesetzt. Hervorzuheben sind, so Rengier auf , die Entscheidungen zum Übergang von Verlustvorträgen bei der Totalausgliederung eines Geschäftsbetriebs, zur Behandlung von Zinsswaps bei der Hinzurechnung, zur Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie die zahlreichen Entscheidungen zur erweiterten Grundstückskürzung. – Die für die Umsatzsteuererklärung wirksam gewordenen Gesetzesänderungen betreffen u. a. die Unternehmerfähigkeit von Bruchteilsgemeinschaften, die Einführung eines Nullsteuersatzes für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern sowie die Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG. Mindestens genauso bedeutsam sind, so Robisch/Greif auf , die aktuellen Entwicklungen aus der Rechtsprechung und die neu veröffentlichten BMF-Schreiben, denn auch sie können für alle offenen Fälle praxisrelevante Wirkung entfalten.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 1057
NWB VAAAJ-65192