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Anhebung der HGB-Schwellenwerte – gleichzeitig ein Rückgang des Auftragsbestands?
Auswirkungen auf die Wirtschaftsprüfung
Am hat der Bundestag die Anhebung der Schwellenwerte bei der Bilanzierung und Rechnungslegung beschlossen. Die monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen der §§ 267, 267a, 293 HGB im Handelsbilanzrecht sollen um rund 25 % angehoben werden. Insbesondere die rückwirkende Anwendung lässt dabei Fragen offen.
Die letzte Anhebung der Schwellenwerte der §§ 267, 267a, 293 HGB ist vor rund zehn Jahren im Rahmen des BilRuG erfolgt. Mit der geplanten Erhöhung um ca. 25 % soll die Teuerungsrate seitdem ausgeglichen werden. Das Kriterium „Zahl der Mitarbeiter“ bleibt dabei wieder unverändert.
Die europarechtlich ermöglichte und somit vorgesehene rückwirkende Anwendung schafft durch das noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren Rechtsunsicherheit sowohl für die Abschlussprüfer als auch für die Unternehmen.
I. Status quo
Am hat der Bundestag in 2./3. Lesung den Änderungsvorschlag des BMJ zur Anhebung der Schwellenwerte bei der Bilanzierung und Rechnungslegung beschlossen. Die monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht sollen um rund 25 % a...