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BFH 31.01.2024 V R 20/21, Kommentierte Nachricht BBK 9/2024 S. 392

Umsatzsteuer | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht erforderlich für § 13b UStG

Für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 1 UStG ist es nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt. Der Leistungsempfänger muss aber hinreichend identifizierbar sein, sodass sowohl seine Identität als auch seine Unternehmereigenschaft überprüft werden kann.

[i]Leistungsempfänger muss Unternehmer sein§ 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG stellt nur darauf ab, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG erfüllt. § 13b UStG verlangt aber nicht, dass dem Leistungsempfänger eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist oder dass der Leistungsempfänger diese verwendet.

[i]Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht zwingend erforderlichIm Streitfall hatte die Klägerin im Jahr 2015 einen Online-Marktplatz im EU-Ausland betrieben, auf dem sowohl Nichtunternehmer als auch Unternehmer Waren verkauften. Stellte die Klägerin bei Überprüfung der ...

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht erforderlich für § 13b UStG

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