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Schlechte Zeiten für persönlich unbeschränkt haftende(n) Gesellschafter und Kommanditisten
Von BGB- und Personenhandelsgesellschaften
Die Rechtsprechung des BGH zur Abwicklung von Gesellschaften, die Genussrechte, Schuldverschreibungen, die Übernahme stiller Beteiligungen und ähnliche Finanzprodukte ausgegeben haben, ist zunehmend geprägt von Entscheidungen, in denen es darum geht, dass geprellte Anleger nicht nur ihr eingesetztes Kapital verlieren, sondern letztlich auch noch ohne eine reale Grundlage erhaltene Ausschüttungen zurückgewähren müssen und damit einen Totalverlust erleiden. Ähnlich kritisch stellt sich im Insolvenzfall die Situation für persönlich haftende Gesellschafter und Kommanditisten – deren Einlage noch aussteht oder deren Einlagepflicht durch Ausschüttungen wiederaufgelebt ist – von BGB- und Personenhandelsgesellschaften dar. Hier droht nicht nur der Totalverlust der Einlage, sondern es kann zu Nachforderungen des Insolvenzverwalters kommen, sofern das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um sämtliche Gläubigerforderungen und die Kosten des Verfahrens zu befriedigen. Dies gilt auch für Publikumsgesellschaften, bei denen sich eine Vielzahl von Anlegern als Kommanditisten beteiligen. Insoweit ist durch die neuere Rechtsprechung des BGH eine deutliche Risikoerhöhung eingetreten, die zentrales...