NWB Sanieren Nr. 4 vom Seite 89

Real Estate und neue Offenlegungspflichten

Ruth Sterzinger | Redakteurin | nwb-sanieren-redaktion@nwb.de

In der Real Estate Sanierung ist die Refinanzierungsfähigkeit ein zentrales Element, das eine Brücke zwischen dem Optimismus der Beteiligten und den strengen regulatorischen sowie formalen Anforderungen schlägt. Die zentrale Herausforderung für den Sanierungsberater liegt in der Ermittlung realistischer Verkaufsbandbreiten. Es ist für ihn besonders herausfordernd, Immobilienprojekte unter Berücksichtigung aller Kapitalgeber zu stabilisieren, ohne dabei Wertverluste hinnehmen zu müssen. In die Tiefe dieses Themas führen Matthias Müller und Ante Jelavic ab S. 92 in ihrem Beitrag „Real Estate: Refinanzierungsfähigkeit in Sanierungskonzepten – ,Fortführung` oder ,solvente Liquidation´“ein.

Mit personellen Maßnahmen im Sanierungs- und Restrukturierungsumfeld befasst sich Thomas Gerwert, LL.M., in seinem Beitrag „Sozialpläne in Restrukturierung, Sanierung und Insolvenz (Teil 1) – Personalabbau in schwierigen Zeiten“ ab S. 97. Der Beitrag erscheint in zwei Teilen, den nächsten Teil werden Sie in der Ausgabe 5 lesen können. Im ersten Teil stellt der Autor den Sozialplan als solchen vor, ordnet den rechtlichen Rahmen ein und zeigt auf, wie der Sozialplan gerade in der Sanierung und Restrukturierung eine wichtige Rolle spielen kann.

„Schlechte Zeiten für persönlich unbeschränkt haftende(n) Gesellschafter und Kommanditisten von BGB- und Personenhandelsgesellschaften“ befürchtet Prof. Dr. Gerhard Pape ab S. 101. Er war selbst Richter im IX. Zivilsenat des BGH, der für Insolvenzverfahren zuständig ist. Seine gesamte Erfahrung und Weitsicht lässt er einfließen in die Beobachtung der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Abwicklung von Gesellschaften, die Genussrechte, Schuldverschreibungen, die Übernahme stiller Beteiligungen und ähnliche Finanzprodukte ausgegeben haben. Er stellt Entscheidungen vor, in denen es darum geht, dass geprellte Anleger nicht nur ihr eingesetztes Kapital verlieren, sondern letztlich auch noch ohne eine reale Grundlage erhaltene Ausschüttungen zurückgewähren müssen und damit einen Totalverlust erleiden. Ähnlich kritisch stellt sich im Insolvenzfall die Situation für persönlich haftende Gesellschafter und Kommanditisten – deren Einlage noch aussteht oder deren Einlagepflicht durch Ausschüttungen wiederaufgelebt ist – von BGB- und Personenhandelsgesellschaften dar.

Mit besten Grüßen,

Ruth Sterzinger

Fundstelle(n):
NWB Sanieren 4/2024 Seite 89
JAAAJ-65011