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Steuerrecht | Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2000
Der BFH bejaht die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags auch hinsichtlich des Jahres 2000 und bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags.
[i]BFH bestätigt seine Rechtsprechung zur VerfassungsmäßigkeitDie Kläger hatten sich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 gewehrt; allerdings war ihre Klage bezüglich der Jahre 1999 sowie 2001 und 2002 unzulässig. Der BFH musste daher nur über die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2000 entscheiden und stützte sich insoweit auf seine bisherige Rechtsprechung, die die Veranlagungszeiträume 2005, 2007, 2011 und 2020 bis 2021 betrifft. Der Solidaritätszuschlag verstößt danach weder gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die allgemeine Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Ange...