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BFH Urteil v. - II R 38/93 BStBl 1996 II S. 377

Gesetze: GrEStG (BY) § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1AO 1977 § 42 Satz 1FGO § 118 Abs. 1 Satz 2FGO § 160 Abs. 2AGFGO (BY) Art. 5

1. Grunderwerbsteuer bei Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft zur Vermeidung der Ausübung eines Vorkaufsrechts durch einen Dritten 2. Zur Wirkung des § 42 AO 3. Grunderwerbsteuergesetz des Landes Bayern weiterhin revisibles Recht

Leitsatz

1. Das Ziel, durch die Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch einen Dritten zu vermeiden, rechtfertigt es nicht, von der Erhebung von Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 42 Satz 1 AO 1977 abzusehen.

2. § 42 Satz 1 AO 1977 stellt weder darauf ab, ob die von dem Steuerpflichtigen gewählte Gestaltung (zivil-)rechtlich Bestand hat, noch berührt diese Vorschrift die (zivil-)rechtliche Wirksamkeit der Gestaltung. Die (zivil-)rechtliche Gestaltung bleibt mit ihren jeweiligen Folgen bestehen, auch wenn sie der im Steuergesetz vorgesehenen typischen Gestaltung nicht entspricht. § 42 Satz 1 AO 1977 schließt nur aus, daß der Steuerpflichtige sich für steuerrechtliche Zwecke auf die von ihm gewählte Gestaltung beruft.

3. Die Anwendung des Grunderwerbsteuergesetzes des Landes Bayern unterliegt weiterhin der Nachprüfung durch den BFH als Revisionsinstanz.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 377
BFH/NV 1996 S. 181 Nr. 7
BAAAA-95573

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BFH, Urteil v. 06.03.1996 - II R 38/93

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