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BFH Urteil v. - II R 61/93 BStBl 1997 II S. 299

Gesetze: GrEStG BY § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1AO 1977 § 42AO 1977 § 122 Abs. 1 Satz 1AO 1977 § 157 Abs. 1 Satz 2BGB §§ 709, 710

a) Die gleichzeitige Auswechslung aller Gesellschafter einer GbR berührt den Fortbestand der Gesellschaft nicht b) Wirksame Bekanntgabe des Grunderwerbsteuerbescheids für GbR nur bei Bekanntgabe an die im Zeitpunkt der Bekanntgabe vertretungsberechtigten Personen

Leitsatz

1. Die gleichzeitige Auswechslung aller Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Abtretung der Gesellschaftsanteile berührt den Fortbestand (die Identität) der Gesellschaft nicht. Hieran ändert nichts, daß dieser Vorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt.

2. Die Gesellschaft bleibt in ihrer jeweiligen Zusammensetzung Schuldnerin der Grunderwerbsteuer, die infolge der Einbringung eines Grundstücks unter der gleichzeitigen Vereinbarung des Ausscheidens des einbringenden Gesellschafters entstanden ist. Der an die Gesellschaft gerichtete Grunderwerbsteuerbescheid kann wirksam nur den im Zeitpunkt der Bekanntgabe vertretungsberechtigten Personen bekanntgegeben werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 299
BFH/NV 1997 S. 187 Nr. -1
HAAAA-95814

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BFH, Urteil v. 12.12.1996 - II R 61/93

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