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BFH Urteil v. - VI R 103/95 BStBl 1996 II S. 375

Gesetze: EStG § 2EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 5LStR 1990 Abschn. 43 Abs. 5 Nr. 2 a

Bei einer doppelten Haushaltsführung kein Werbungskostenabzug der Miete für die Zweitwohnung, die von einem Dritten getragen worden ist

Leitsatz

Die Aufwendungen für die Miete der Wohnung am Beschäftigungsort können dann nicht als Werbungskosten des Steuerpflichtigen im Rahmen seiner zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung abgezogen werden, wenn der Vater des Steuerpflichtigen der Mieter der Wohnung ist und die Miete auch bezahlt hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 375
BFH/NV 1996 S. 212 Nr. 8
RAAAA-95572

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BFH, Urteil v. 13.03.1996 - VI R 103/95

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